Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerdeverfahren: 250.000 €
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 2. Senat
- Aktenzeichen
- 2 BvR 1152/10
- Datum
- 19.07.2011
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2011:rs20110719.2bvr115210
Abstrakte Rechtssätze
Das Bundesverfassungsgericht ist befugt, im Rahmen verfassungsgerichtlicher Verfahren den Gegenstandswert für die Tätigkeit von Bevollmächtigten verbindlich festzusetzen.
Die Festsetzung des Gegenstandswerts erfolgt durch gerichtlichen Beschluss und wird durch Angabe eines konkreten Geldbetrags dokumentiert.
Der festgesetzte Gegenstandswert dient als Bemessungsgrundlage für nachfolgende Kosten- und Gebührenfestsetzungen.
Die Gegenstandswertfestsetzung kann sich ausdrücklich auf die Tätigkeit der Bevollmächtigten der Beschwerdeführer beziehen.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 9. März 2010, Az: 1 StR 554/09, Urteil
vorgehend LG Regensburg, 22. Juni 2009, Az: NSV 121 Js 17270/1998 jug., Urteil
vorgehend BVerfG, 4. Mai 2011, Az: 2 BvR 2333/08, Urteil
Tenor
Der Gegenstandswert der Tätigkeit der Bevollmächtigten der Beschwerdeführer wird auf 250.000 € (in Worten: zweihundert-fünfzigtausend Euro) festgesetzt.