Treffer
BVerfG Kammerbeschluss ohne Begründung

Versagung von PKH in Verfassungsbeschwerde wegen Subsidiarität (§114 Abs.1 ZPO)

Gericht
BVerfG
Spruchkörper
2. Senat 2. Kammer
Aktenzeichen
2 BvR 1146/14
Datum
25.03.2015
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2015:rk20150325.2bvr114614
Quelle
Der Antragsteller beantragte vor dem BVerfG Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für eine Verfassungsbeschwerde. Das BVerfG lehnte den Antrag durch Kammerbeschluss ohne weitere Ausführungen ab. Begründend führte das Gericht an, dass mangels Wahrung des Subsidiaritätsgrundsatzes keine hinreichenden Erfolgsaussichten i.S.v. §114 Abs.1 S.1 ZPO bestehen. Die Entscheidung ist unanfechtbar.

Abstrakte Rechtssätze

1

Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung mangels Wahrung des Subsidiaritätsgrundsatzes keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§114 Abs.1 S.1 ZPO).

2

Bei Verfassungsbeschwerden sind die subsidiären innerstaatlichen Rechtsbehelfe zu prüfen; das Unterlassen der Subsidiarität kann die fehlenden Erfolgsaussichten begründen und damit die Ablehnung von PKH rechtfertigen.

3

Die Prüfung der Erfolgsaussichten im PKH-Verfahren richtet sich nach §114 ZPO auch im Verfahren vor dem BVerfG; bloße Rügen ohne tragfähigen Erfolgssachvortrag genügen nicht für die Bewilligung.

4

Ein unanfechtbarer Kammerbeschluss kann die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abschließend verweigern, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind.

Relevante Normen
§ 90 Abs 2 BVerfGG§ SichVVollzG SN§ 114 S 1 ZPO

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung des Rechtsanwalts L. wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung mangels Wahrung des Subsidiaritätsgrundsatzes keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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