Versagung von PKH in Verfassungsbeschwerde wegen Subsidiarität (§114 Abs.1 ZPO)
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 2. Senat 2. Kammer
- Aktenzeichen
- 2 BvR 1146/14
- Datum
- 25.03.2015
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2015:rk20150325.2bvr114614
Abstrakte Rechtssätze
Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung mangels Wahrung des Subsidiaritätsgrundsatzes keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§114 Abs.1 S.1 ZPO).
Bei Verfassungsbeschwerden sind die subsidiären innerstaatlichen Rechtsbehelfe zu prüfen; das Unterlassen der Subsidiarität kann die fehlenden Erfolgsaussichten begründen und damit die Ablehnung von PKH rechtfertigen.
Die Prüfung der Erfolgsaussichten im PKH-Verfahren richtet sich nach §114 ZPO auch im Verfahren vor dem BVerfG; bloße Rügen ohne tragfähigen Erfolgssachvortrag genügen nicht für die Bewilligung.
Ein unanfechtbarer Kammerbeschluss kann die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abschließend verweigern, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind.
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung des Rechtsanwalts L. wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung mangels Wahrung des Subsidiaritätsgrundsatzes keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.