Treffer
BVerfG Kammerbeschluss ohne Begründung

Verfassungsbeschwerde gegen BFH-Urteil nicht zur Entscheidung angenommen

Gericht
BVerfG
Spruchkörper
2. Senat 3. Kammer
Aktenzeichen
2 BvR 1098/11
Datum
23.10.2011
Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2011:rk20111023.2bvr109811
Quelle
Die Verfassungsbeschwerde (2 BvR 1098/11) wurde vom Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen. Es handelt sich um einen Kammerbeschluss ohne Begründung; ein vorhergehendes Urteil des BFH (I R 79/09) ist als Vorinstanz genannt. Die Entscheidung ist unanfechtbar; das Gericht macht keine inhaltlichen Feststellungen in diesem Beschluss.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, wenn die Voraussetzungen für eine Annahmeentscheidung nach dem BVerfGG nicht vorliegen.

2

Eine Entscheidung der Kammer über die Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde kann in Form eines Beschlusses ohne gesonderte Begründung ergehen.

3

Eine Nichtannahmeentscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist unanfechtbar.

4

Die Angabe einer Vorinstanz begründet nicht zwingend eine inhaltliche Auseinandersetzung des BVerfG mit der zugrundeliegenden Entscheidung.

Relevante Normen
§ 93d Abs 1 S 3 BVerfGG

Vorinstanzen

vorgehend BFH, 13. Oktober 2010, Az: I R 79/09, Urteil

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Verfassungsbeschwerde gegen BFH-Urteil nicht zur Entscheidung angenommen — Themis