BVerfG Kammerbeschluss ohne Begründung
Verfassungsbeschwerde gegen BFH-Urteil nicht zur Entscheidung angenommen
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 2. Senat 3. Kammer
- Aktenzeichen
- 2 BvR 1098/11
- Datum
- 23.10.2011
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2011:rk20111023.2bvr109811
Die Verfassungsbeschwerde (2 BvR 1098/11) wurde vom Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen. Es handelt sich um einen Kammerbeschluss ohne Begründung; ein vorhergehendes Urteil des BFH (I R 79/09) ist als Vorinstanz genannt. Die Entscheidung ist unanfechtbar; das Gericht macht keine inhaltlichen Feststellungen in diesem Beschluss.
Abstrakte Rechtssätze
1
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, wenn die Voraussetzungen für eine Annahmeentscheidung nach dem BVerfGG nicht vorliegen.
2
Eine Entscheidung der Kammer über die Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde kann in Form eines Beschlusses ohne gesonderte Begründung ergehen.
3
Eine Nichtannahmeentscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist unanfechtbar.
4
Die Angabe einer Vorinstanz begründet nicht zwingend eine inhaltliche Auseinandersetzung des BVerfG mit der zugrundeliegenden Entscheidung.
Relevante Normen
§ 93d Abs 1 S 3 BVerfGG
Vorinstanzen
vorgehend BFH, 13. Oktober 2010, Az: I R 79/09, Urteil
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.