BVerfG Kammerbeschluss ohne Begründung
Nichtannahmebeschluss des BVerfG: Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 2. Senat 1. Kammer
- Aktenzeichen
- 2 BvR 1089/18
- Datum
- 28.06.2018
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2018:rk20180628.2bvr108918
Das Bundesverfassungsgericht (2 BvR 1089/18) hat die Verfassungsbeschwerde mit Kammerbeschluss vom 28.6.2018 nicht zur Entscheidung angenommen. Der Beschluss wurde ohne Begründung erlassen. Das Gericht stellt fest, dass die Entscheidung unanfechtbar ist. Es liegt damit keine inhaltliche Entscheidung über die vorgetragenen Rügen vor.
Abstrakte Rechtssätze
1
Die Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung kann durch Kammerbeschluss des Bundesverfassungsgerichts erfolgen.
2
Ein Kammerbeschluss des Bundesverfassungsgerichts kann ohne nähere Begründung ergehen.
3
Die Nichtannahme zur Entscheidung begründet keine Entscheidung über die materiellen Rügen der Verfassungsbeschwerde.
4
Ein Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts ist unanfechtbar.
Relevante Normen
§ 93d Abs 1 S 3 BVerfGG
Vorinstanzen
nachgehend BVerfG, 27. Mai 2019, Az: 2 BvR 1089/18 - Vz 2/19, Beschwerdekammerbeschluss
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
1
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.