Treffer
BVerfG Einstweilige Anordnung

Einstweilige Anordnung im Verfassungsbeschwerdeverfahren: vorläufige Untersagung der Auslieferung

Gericht
BVerfG
Spruchkörper
2. Senat 2. Kammer
Aktenzeichen
2 BvR 107/18
Datum
22.01.2018
Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2018:rk20180122.2bvr010718
Quelle
Das BVerfG untersagt vorläufig die Übergabe des Beschwerdeführers an die Schweiz bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens sechs Wochen. Die Anordnung wurde als Vorabentscheidung ohne sofortige Begründung nach § 32 Abs. 5 S. 1 BVerfGG erlassen; eine Begründung soll nachgereicht werden. Die Durchführung wurde der Generalstaatsanwaltschaft übertragen; die Vollziehung des Auslieferungshaftbefehls bleibt unberührt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Bundesverfassungsgericht kann nach § 32 Abs. 5 S. 1 BVerfGG in einer Vorabentscheidung einstweilige Anordnungen ohne sofortige schriftliche Begründung erlassen und die Begründung nachreichen.

2

Im Verfahren der Verfassungsbeschwerde kann durch einstweilige Anordnung die Übergabe/ Auslieferung einer Person an ausländische Behörden bis zur Entscheidung untersagt werden, befristet und mit Auftragsübertragung an die zuständige Staatsanwaltschaft.

3

Die einstweilige Untersagung der Übergabe berührt nicht zwingend die Vollziehung eines Auslieferungshaftbefehls; der Freiheitsentzug kann unabhängig von der Hinausschiebung der Übergabe weiterbestehen.

4

Das Gericht kann die Durchführung und Überwachung einer einstweiligen Anordnung der Generalstaatsanwaltschaft oder einer anderen zuständigen Vollstreckungsbehörde übertragen.

Relevante Normen
§ 32 Abs 1 BVerfGG§ 32 Abs 5 S 1 BVerfGG§ IRG

Vorinstanzen

vorgehend OLG München, 29. Dezember 2017, Az: 1 AR 430/17, Beschluss

nachgehend BVerfG, 26. Februar 2018, Az: 2 BvR 107/18, Nichtannahmebeschluss

Tenor

Die Übergabe des Beschwerdeführers an die Behörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft wird bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens für die Dauer von sechs Wochen, einstweilen untersagt.

Die Generalstaatsanwaltschaft München wird mit der Durchführung der einstweiligen Anordnung beauftragt.

Eine Begründung dieses Beschlusses wird nachgereicht.

Die Vollziehung des Auslieferungshaftbefehls bleibt von der einstweiligen Anordnung unberührt.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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