Treffer
BVerfG Kammerbeschluss

Berichtigung des Sachberichts eines stattgebenden Kammerbeschlusses (2 BvR 1057/22)

Gericht
BVerfG
Spruchkörper
2. Senat 2. Kammer
Aktenzeichen
2 BvR 1057/22
Datum
07.04.2024
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2024:rk20240407.2bvr105722
Quelle
Das BVerfG berichtigt aus den Gründen zu I. seines Kammerbeschlusses vom 7. Februar 2023 eine dort enthaltene Sachbehauptung. Streitgegenstand ist die Darstellung einer Erinnerung vom 15. Januar 2021 zur Vorlage der Klagebegründung. Das Gericht stellt von Amts wegen klar, dass eine entsprechende Verfügung zwar vorlag, wegen eines Versehens aber nicht ausgeführt wurde. Der Berichtigungsbeschluss ist unanfechtbar.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Kammerentscheidung kann von Amts wegen berichtigt werden, wenn die ursprünglichen Entscheidungsgründe sachlich unrichtig sind.

2

Die Berichtigung erstreckt sich auf die Richtigstellung des Sachberichts, insbesondere auf die zutreffende Darstellung von Verfahrensakten und deren (Nicht‑)Ausführung.

3

Berichtigungsbeschlüsse der Kammer über eigene Entscheidungsgründe können zur Wahrung der Richtigkeit und Nachvollziehbarkeit des Verfahrens ergehen.

4

Soweit die Richtigstellung für das Verständnis des Verfahrensablaufs oder für die rechtliche Bewertung erheblich ist, ist eine Berichtigung geboten; die Entscheidung hierüber ist in der Regel unanfechtbar.

Vorinstanzen

vorgehend Hessischer Verwaltungsgerichtshof, 24. März 2022, Az: 6 A 1330/21 ZA, Beschluss

vorgehend VG Frankfurt, 10. Mai 2021, Az: 12 K 3315/20 F A, Urteil

vorgehend BVerfG, 7. Februar 2023, Az: 2 BvR 1057/22, Stattgebender Kammerbeschluss

Tenor

Die Gründe zu I. des Beschlusses vom 7. Februar 2023 werden aus den Gründen des Anhörungsschreibens vom 27. November 2023 von Amts wegen dahingehend berichtigt, dass es in Randnummer 4 anstelle von „Mit Schreiben vom 15. Januar 2021 erinnerte das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main den Prozessbevollmächtigten des Beschwerdeführers an die Vorlage der Klagebegründung. Dieses Erinnerungsschreiben wurde jedoch nicht an den Beschwerdeführer übersandt.“ heißt „Eine abgezeichnete Verfügung vom 15. Januar 2021, mit welcher der Beschwerdeführer an die Vorlage der Klagebegründung erinnert werden sollte, wurde aufgrund eines Versehens vom Verwaltungsgericht Frankfurt am Main nicht ausgeführt.“.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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