Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde; Gegenstandswertfestsetzung mangels Rechtsschutzbedürfnis verworfen
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 2. Senat 3. Kammer
- Aktenzeichen
- 2 BvR 1050/19
- Datum
- 03.03.2021
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2021:rk20210303.2bvr105019
Abstrakte Rechtssätze
Das Bundesverfassungsgericht kann bei Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG von einer Begründung des Beschlusses absehen.
Die Anordnung der Erstattung notwendiger Auslagen nach § 34a Abs. 3 BVerfGG setzt besondere Umstände voraus; sind solche nicht ersichtlich, ist der Erstattungsantrag abzulehnen.
Für die gerichtliche Festsetzung des Gegenstandswerts fehlt es an Rechtsschutzbedürfnis, wenn nach § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG der Mindestgegenstandswert maßgeblich ist und keine überzeugenden Gründe für einen höheren Wert dargelegt werden.
Bei Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde kommt regelmäßig kein höherer Gegenstandswert als der RVG-Mindestwert in Betracht.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 11. April 2019, Az: I ZR 154/18, Beschluss
vorgehend OLG München, 18. Juni 2018, Az: 30 U 2343/17, Beschluss
vorgehend LG Augsburg, 1. Juni 2017, Az: 023 O 720/15, Urteil
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Der Antrag der Beschwerdeführer auf Erstattung ihrer notwendigen Auslagen wird abgelehnt.
Der Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts auf 1.000.000 Euro wird verworfen.
Gründe
1. Von einer Begründung der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
2. Gründe, die trotz der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde gemäß § 34a Abs. 3 BVerfGG die Anordnung einer Erstattung der Auslagen für dieses Verfahren angezeigt erscheinen lassen, sind nicht ersichtlich.
3. Der Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts ist unzulässig. Für die gerichtliche Festsetzung des Gegenstandswertes besteht kein Rechtsschutzbedürfnis.
Gemäß § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG beträgt der Mindestgegenstandswert im Verfahren der Verfassungsbeschwerde 5.000 €. Ein höherer Gegenstandswert kommt in Fällen, in denen eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen worden ist, regelmäßig nicht in Betracht (vgl. BVerfGE 79, 365 <369>). Umstände, die hier ausnahmsweise einen höheren Gegenstandswert rechtfertigen könnten, sind weder dargetan noch sonst ersichtlich. Ist deshalb vom Mindestgegenstandswert auszugehen, so besteht für die gerichtliche Festsetzung des Gegenstandswertes kein Rechtsschutzbedürfnis (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 25. Mai 1999 - 2 BvR 1790/94 -).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.