Gegenstandswertfestsetzung in zwei Verfassungsbeschwerdeverfahren
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 2. Senat
- Aktenzeichen
- 2 BvR 1022/08, 2 BvR 182/09
- Datum
- 13.10.2010
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Bundesverfassungsgericht setzt den Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit in Verfassungsbeschwerdeverfahren zur Berechnung der Vergütung nach dem RVG fest.
Die Festsetzung des Gegenstandswerts erfolgt aufgrund von § 37 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 22 Abs. 1 RVG.
Der Gegenstandswert kann für verschiedene Verfassungsbeschwerdeverfahren unterschiedlich festgesetzt werden; eine einzelfallbezogene Bestimmung ist möglich.
Der festgesetzte Gegenstandswert in Euro bildet die Grundlage für die Berechnung der anwaltlichen Vergütung nach dem RVG.
Vorinstanzen
vorgehend BVerfG, 30. Juni 2009, Az: 2 BvE 2/08, Urteil
Tenor
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird im Verfahren zu I. auf 750.000 € (in Worten: siebenhundertfünfzigtausend Euro) und im Verfahren zu II. auf 500.000 € (in Worten: fünfhunderttausend Euro) festgesetzt (§ 37 Abs. 2 Satz 2, § 22 Abs. 1 RVG).