Nichtannahmebeschluss des BVerfG (2 BvR 1021/12) ohne Begründung
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 2. Senat 1. Kammer
- Aktenzeichen
- 2 BvR 1021/12
- Datum
- 04.02.2015
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2015:rk20150204.2bvr102112
Abstrakte Rechtssätze
Das Bundesverfassungsgericht kann eine Verfassungsbeschwerde durch Nichtannahmebeschluss zurückweisen, wenn die Beschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg oder keine grundrechtsrelevanten Rügen aufzeigt.
Ein Nichtannahmebeschluss kann als Kammerbeschluss ohne ausführliche Begründung ergehen, sofern aus dem Vorbringen keine entscheidungserheblichen Verfassungsfragen hervorgehen.
Die Begründungspflicht des Gerichts beschränkt sich in Nichtannahmefällen auf die Feststellung des Fehlens hinreichender Begründung oder Erfolgsaussicht; ausführliche rechtliche Würdigungen sind nicht erforderlich.
Die Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde setzt voraus, dass das Vorbringen objektiv keine ernsthafte verfassungsrechtliche Plausibilität entfaltet.
Vorinstanzen
vorgehend BFH, 28. Februar 2012, Az: VI B 124/11, Beschluss
vorgehend Hessisches Finanzgericht, 27. Oktober 2011, Az: 3 K 1107/10, Urteil