Treffer
BVerfG Kammerbeschluss ohne Begründung

Nichtannahmebeschluss des BVerfG (2 BvR 1021/12) ohne Begründung

Gericht
BVerfG
Spruchkörper
2. Senat 1. Kammer
Aktenzeichen
2 BvR 1021/12
Datum
04.02.2015
Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2015:rk20150204.2bvr102112
Quelle
Das Bundesverfassungsgericht hat mit Kammerbeschluss vom 4.2.2015 (2 BvR 1021/12) die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Der Beschluss erfolgte ohne ausführliche Begründung. Das Gericht sah keine hinreichende grundrechtsrelevante Begründung oder Erfolgsaussicht in der Beschwerde. Eine weitergehende Erörterung war nach Ansicht des Gerichts entbehrlich.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Bundesverfassungsgericht kann eine Verfassungsbeschwerde durch Nichtannahmebeschluss zurückweisen, wenn die Beschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg oder keine grundrechtsrelevanten Rügen aufzeigt.

2

Ein Nichtannahmebeschluss kann als Kammerbeschluss ohne ausführliche Begründung ergehen, sofern aus dem Vorbringen keine entscheidungserheblichen Verfassungsfragen hervorgehen.

3

Die Begründungspflicht des Gerichts beschränkt sich in Nichtannahmefällen auf die Feststellung des Fehlens hinreichender Begründung oder Erfolgsaussicht; ausführliche rechtliche Würdigungen sind nicht erforderlich.

4

Die Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde setzt voraus, dass das Vorbringen objektiv keine ernsthafte verfassungsrechtliche Plausibilität entfaltet.

Relevante Normen
§ 93d Abs 1 S 3 BVerfGG

Vorinstanzen

vorgehend BFH, 28. Februar 2012, Az: VI B 124/11, Beschluss

vorgehend Hessisches Finanzgericht, 27. Oktober 2011, Az: 3 K 1107/10, Urteil

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