Gegenstandswertfestsetzung in Verfassungsbeschwerde und eA; Ablehnung der Auslagenerstattung
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 2. Senat
- Aktenzeichen
- 2 BvR 1010/08
- Datum
- 13.10.2010
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2010:rs20101013.2bvr101008
Abstrakte Rechtssätze
Das Bundesverfassungsgericht bestimmt den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit in Verfassungsbeschwerdeverfahren nach den Vorschriften des RVG, insb. § 37 Abs. 2 Satz 2 und § 22 Abs. 1 RVG.
Für separierte Verfahrensteile, insbesondere für das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, ist ein gesonderter Gegenstandswert zu bemessen.
Die Bewilligung der Erstattung von Auslagen im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung steht nicht automatisch zu und kann vom Gericht abgelehnt werden.
Bei der Gegenstandswertfestsetzung sind Umfang und Bedeutung des Streitgegenstands im jeweiligen Verfahrensabschnitt zu berücksichtigen, so dass unterschiedliche Werte für Hauptsache und eA festgesetzt werden können.
Vorinstanzen
vorgehend BVerfG, 30. Juni 2009, Az: 2 BvE 2/08, Urteil
Tenor
1. Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit des Bevollmächtigten zu 1. im Hauptsacheverfahren wird auf 1.000.000 € (in Worten: eine Million Euro) und im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf 100.000 € (in Worten: einhunderttausend Euro) festgesetzt (§ 37 Abs. 2 Satz 2, § 22 Abs. 1 RVG).
2. Der Antrag auf Erstattung der Auslagen in dem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.