Treffer
BVerfG Kammerbeschluss ohne Begründung

Nichtannahmebeschluss des BVerfG zur Verfassungsbeschwerde: pauschaler Kilometersatz

Gericht
BVerfG
Spruchkörper
2. Senat 2. Kammer
Aktenzeichen
2 BvR 1008/11
Datum
20.08.2013
Rechtsgebiet
Steuerrecht
Quelle
Das BVerfG hat mit Nichtannahmebeschluss vom 20.08.2013 eine Verfassungsbeschwerde gegen Entscheidungen des BFH/FG zum pauschalen Kilometersatz im Einkommensteuerrecht nicht zur Entscheidung angenommen. Der Beschluss erfolgte ohne Begründung. Das Gericht traf damit keine materielle Klärung der einkommensteuerlichen Rechtsfragen; die Vorinstanzen bleiben in der Sache maßgeblich.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Bundesverfassungsgericht kann eine Verfassungsbeschwerde durch Nichtannahmebeschluss ohne schriftliche Begründung nicht zur Entscheidung annehmen.

2

Ein Nichtannahmebeschluss des BVerfG stellt keine inhaltliche Entscheidung über die verfassungsrechtliche Bewertung einer steuerrechtlichen Regelung dar.

3

Die Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde enthebt die fachgerichtlichen Entscheidungen (z. B. BFH, Finanzgerichte) nicht von ihrer Bindungswirkung in der Sache.

4

Das Verfahren der Nichtannahme dient der Prüfung, ob eine grundsätzliche verfassungsrechtliche Klärung erforderlich ist; wird dies verneint, bleibt die materielle Rechtslage von den Fachgerichten bestimmt.

Relevante Normen
§ 93d Abs 1 S 3 BVerfGG§ 3 Nr 13 EStG 2010§ 3 Nr 16 EStG 2010§ 9 Abs 1 EStG 2010

Vorinstanzen

vorgehend BFH, 15. März 2011, Az: VI B 145/10, Beschluss

vorgehend Finanzgericht Baden-Württemberg, 22. Oktober 2010, Az: 10 K 1768/10, Urteil

Nichtannahmebeschluss des BVerfG zur Verfassungsbeschwerde: pauschaler Kilometersatz — Themis