Einstweilige Anordnung zur Außervollzugsetzung der Auslieferung an Rumänien
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 2. Senat 2. Kammer
- Aktenzeichen
- 2 BvQ 9/20
- Datum
- 06.02.2020
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2020:qk20200206.2bvq000920
Abstrakte Rechtssätze
Das Bundesverfassungsgericht kann durch einstweilige Anordnung die Übergabe eines Beschwerdeführers an ausländische Behörden bis zur Entscheidung über eine angekündigte Verfassungsbeschwerde außer Vollzug setzen.
Das Gericht kann die vorläufige Außervollzugsetzung mit der Auflage verbinden, innerhalb einer gesetzten Frist eine den Anforderungen des §22 Abs.2 BVerfGG entsprechende Vollmacht im Original vorzulegen.
Gemäß §32 Abs.5 BVerfGG ist eine Bekanntgabe des Beschlusses ohne gleichzeitige Begründung zulässig; die Begründung kann nachgereicht werden.
Die Anordnung der Außervollzugsetzung berührt nicht automatisch die Fortdauer einer bestehenden Auslieferungshaft, sofern das Gericht dies nicht ausdrücklich anordnet.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Frankfurt, 16. Januar 2020, Az: 2 AuslA 243/19, Beschluss
nachgehend BVerfG, 12. März 2020, Az: 2 BvQ 9/20, Nichtannahmebeschluss
Tenor
Die Übergabe des Antragstellers an die rumänischen Behörden wird bis zur Entscheidung über die angekündigte Verfassungsbeschwerde, längstens für die Dauer von sechs Wochen, einstweilen untersagt. Binnen dieser Frist ist eine den Anforderungen des § 22 Absatz 2 Bundesverfassungsgerichtsgesetz entsprechende Vollmacht im Original vorzulegen.
Die Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main wird mit der Durchführung der einstweiligen Anordnung beauftragt.
Eine Begründung dieses Beschlusses wird nachgereicht (§ 32 Abs. 5 BVerfGG).
Die Vollziehung der Auslieferungshaft bleibt von der einstweiligen Anordnung unberührt.