Wiederholung einstweiliger Anordnung: Untersagung der Abschiebung nach Äthiopien
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 2. Senat 1. Kammer
- Aktenzeichen
- 2 BvQ 9/19
- Datum
- 22.05.2019
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2019:qk20190522.2bvq000919
Abstrakte Rechtssätze
Das Bundesverfassungsgericht kann durch einstweilige Anordnung die Vollziehung einer Abschiebung vorläufig untersagen.
Die Wiederholung einer bereits ergangenen einstweiligen Anordnung ist zulässig und kann befristet oder bis zur Entscheidung in der Hauptsache angeordnet werden.
Die Wirksamkeit einer Wiederholungsanordnung kann im Tenor durch ein konkretes Datum oder bis zur Entscheidung in der Hauptsache begrenzt werden.
Eine einstweilige Anordnung zur Untersagung der Abschiebung erstreckt sich auf die vorläufige Hemmung der Vollstreckung der Abschiebungsmaßnahme.
Vorinstanzen
vorgehend BVerfG, 22. Februar 2019, Az: 2 BvQ 9/19, Einstweilige Anordnung
vorgehend VG Ansbach, 22. Februar 2019, Az: AN 11 E 19.00273, Beschluss
Tenor
Die einstweilige Anordnung vom 22. Februar 2019, wonach die Abschiebung des Antragstellers nach Äthiopien einstweilen untersagt wird, wird mit Wirkung bis zum 22. November 2019, längstens aber bis zur Entscheidung in der Hauptsache 2 BvR 509/19, wiederholt.