Eilantrag zu Waffenlieferungen an die Ukraine abgelehnt – fehlende Erfolgsaussichten
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 2. Senat 2. Kammer
- Aktenzeichen
- 2 BvQ 80/22
- Datum
- 21.10.2022
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2022:qk20221021.2bvq008022
Abstrakte Rechtssätze
Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG muss der Antragsteller substantiiert darlegen, dass die beabsichtigte Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache nicht von vornherein unzulässig und nicht offensichtlich unbegründet ist.
Fehlt es an einem hinreichend konkreten und substantiierten Vortrag über die Erfolgsaussichten der Hauptsache, ist ein Eilantrag nach § 32 Abs. 1 BVerfGG abzulehnen.
Die Darlegung, dass die Erhebung der Verfassungsbeschwerde keinen Missbrauch des Rechts darstellt, gehört zu den Voraussetzungen für die Gewährung vorläufigen verfassungsgerichtlichen Rechtsschutzes.
Eine Ablehnung des Antrags mangels substantiiertem Vortrag kann unanfechtbar erfolgen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für ein Rechtsmittel nicht eröffnet sind.
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Gründe
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 32 Abs. 1 BVerfGG) ist abzulehnen. Es fehlt an einem hinreichend substantiierten Vortrag dazu, dass eine Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache weder von vornherein unzulässig noch offensichtlich unbegründet wäre (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Februar 2022 - 2 BvQ 10/22 -, Rn. 2) und ihre Erhebung keinen Missbrauch darstellte.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.