Treffer
BVerfG Nichtannahmebeschluss

Nichtannahmebeschluss und Ablehnung einstweiliger Anordnung wegen unzureichender Darlegungen

Gericht
BVerfG
Spruchkörper
2. Senat 2. Kammer
Aktenzeichen
2 BvQ 76/17, 2 BvR 2638/17
Datum
14.12.2017
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2017:qk20171214.2bvq007617
Quelle
Das BVerfG hat zwei Verfahren verbunden und die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen; der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wurde abgelehnt. Die Anträge enthielten nicht die erforderlichen individualisierten und konkreten Darlegungen, die eine nachprüfbare Plausibilitätskontrolle ermöglichen. Mangels solcher Angaben war der einstweilige Rechtsschutz unzulässig.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach dem BVerfGG setzt individualisierte und konkrete Darlegungen voraus, die zumindest eine nachprüfbare Plausibilitätskontrolle ermöglichen.

2

Fehlen die erforderlichen Darlegungen, ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung unzulässig und kann abgelehnt werden.

3

Die Darlegungen müssen so beschaffen sein, dass sich prüfen lässt, ob eine Verfassungsbeschwerde von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet wäre.

4

Das Bundesverfassungsgericht kann gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG von einer weitergehenden Begründung des Nichtannahmebeschlusses absehen.

Relevante Normen
§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG§ 32 Abs 1 BVerfGG§ 92 BVerfGG

Tenor

1. Die Verfahren 2 BvQ 76/17 und 2 BvR 2638/17 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

2. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

3. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Gründe

1

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist abzulehnen, weil er unzulässig ist. Er genügt offensichtlich nicht den Anforderungen des § 23 Abs. 1 Satz 2 1. Halbsatz BVerfGG.

2

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts muss ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung individualisierte und konkrete Darlegungen enthalten, die zumindest im Sinne einer Plausibilitätskontrolle nachprüfbar sind (vgl. BVerfGK 7, 188 <192>). Diesen Anforderungen wird die Antragsschrift nicht gerecht. Sie ermöglicht es nicht, überhaupt nachzuprüfen, ob eine gegebenenfalls noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet wäre (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 29. Oktober 2013 - 1 BvQ 44/13 -, juris, Rn. 2).

3

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

4

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Nichtannahmebeschluss und Ablehnung einstweiliger Anordnung wegen unzureichender Darlegungen — Themis