Ablehnung einstweiliger Anordnung wegen unzureichender Antragsbegründung (2 BvQ 67/19)
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 2. Senat 2. Kammer
- Aktenzeichen
- 2 BvQ 67/19
- Datum
- 05.09.2019
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2019:qk20190905.2bvq006719
Abstrakte Rechtssätze
Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beim Bundesverfassungsgericht setzt individualisierte und konkrete, nachprüfbare Darlegungen voraus, die zumindest eine Plausibilitätskontrolle ermöglichen.
Enthält die Antragsschrift keine überprüfbaren, substantiierten Angaben, genügt sie nicht den Anforderungen des § 23 Abs. 1 S. 2 BVerfGG und ist daher offensichtlich unzulässig.
Der Antrag muss hinreichend darstellen, ob und inwieweit eine beabsichtigte Verfassungsbeschwerde von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet wäre.
Die Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung wegen offensichtlicher Unzulässigkeit ist nicht anfechtbar.
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Gründe
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist abzulehnen, weil er unzulässig ist. Er genügt offensichtlich nicht den Anforderungen des § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 BVerfGG.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts muss ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung individualisierte und konkrete Darlegungen enthalten, die zumindest im Sinne einer Plausibilitätskontrolle nachprüfbar sind (vgl. BVerfGE 106, 351 <357>; BVerfGK 7, 188 <192>). Diesen Anforderungen wird die Antragsschrift nicht gerecht. Die Antragsschrift ermöglicht nicht, überhaupt nachzuprüfen, ob eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet wäre (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 14. Dezember 2017 - 2 BvQ 76/17 -, www.bverfg.de, Rn. 2).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.