Treffer
BVerfG Einstweilige Anordnung

Einstweilige Untersagung der Abschiebung in die Türkei – Folgenabwägung zugunsten des Beschwerdeführers

Gericht
BVerfG
Spruchkörper
2. Senat 1. Kammer
Aktenzeichen
2 BvQ 54/17
Datum
21.09.2017
Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2017:qk20170921.2bvq005417
Quelle
Der Beschwerdeführer beantragte eine einstweilige Anordnung, die Abschiebung in die Türkei bis zur Entscheidung über seine Verfassungsbeschwerde zu untersagen. Das BVerfG erließ die Anordnung, weil die Verfassungsbeschwerde nicht offensichtlich unbegründet ist und die Folgenabwägung wegen der Unwiderruflichkeit der Abschiebung zugunsten des Beschwerdeführers ausfällt. Bei Unterliegen bleibt die Abschiebung möglich.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 BVerfGG reicht es aus, dass die Verfassungsbeschwerde nicht offensichtlich unbegründet ist.

2

Bei Maßnahmen mit potentiell unwiderruflichen Folgen – namentlich Abschiebungen – kann die Folgenabwägung zugunsten des Beschwerdeführers entscheiden, wenn eine Wiederherstellung des vorherigen Zustands bei Erfolg in der Hauptsache praktisch ausgeschlossen erscheint.

3

Einstweilige Untersagungen von Abschiebungen können befristet werden; bleibt die Verfassungsbeschwerde erfolglos, ist die Vollziehung der Abschiebung danach grundsätzlich weiterhin möglich.

4

Die bloße Existenz nachträglicher Rechtsbehelfe rechtfertigt nicht ohne weiteres die Versagung einstweiliger Anordnungen, wenn die Erfolgsaussichten der Verfassungsbeschwerde nicht offensichtlich gering sind und die Folgenabwägung dies erfordert.

Relevante Normen
§ 32 Abs 1 BVerfGG§ 90 BVerfGG§ 58 AufenthG 2004§ 60 AufenthG 2004

Vorinstanzen

vorgehend VG Gießen, kein Datum verfügbar, Az: 8 K 5812/17 VG.A

Tenor

Der zuständigen Ausländerbehörde wird gemäß § 32 BVerfGG bis zum Erlass einer Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens bis zum 30. November 2017, untersagt, den Beschwerdeführer in die Türkei abzuschieben. Die vor Erschöpfung des Rechtswegs durch Erhebung einer Anhörungsrüge zulässige Verfassungsbeschwerde ist nicht offensichtlich unbegründet. Die Folgenabwägung geht zu Gunsten des Beschwerdeführers aus, da eine Rückgängigmachung der Folgen der Abschiebung im Falle eines Erfolgs im Hauptsacheverfahren nach den Umständen des Falles ausgeschlossen erscheint. Falls der Beschwerdeführer im Verfassungsbeschwerdeverfahren unterliegt, bleibt seine Abschiebung unmittelbar aus der Abschiebungs- oder Strafhaft ohne weiteres möglich.

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