Treffer
BVerfG Ablehnung einstweilige Anordnung

Ablehnung einstweilige Anordnung: Vorverlegte Wahlprüfung nach Art. 41 GG unzulässig

Gericht
BVerfG
Spruchkörper
2. Senat 3. Kammer
Aktenzeichen
2 BvQ 50/17
Datum
30.08.2017
Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2017:qk20170830.2bvq005017
Quelle
Der Antragsteller beantragte eine einstweilige Anordnung zur Vorverlegung einer Wahlprüfung. Das Bundesverfassungsgericht stellte fest, dass die Wahlprüfung dem Bundestag vorbehalten ist und ausschließlich durch die Wahlprüfungsbeschwerde nach Art. 41 Abs. 1 GG zu erfolgen hat. Eine vorgezogene Wahlprüfung im einstweiligen Verfahren ist ausgeschlossen. Der Antrag war offensichtlich unzulässig und blieb unsubstantiierter Vortrag nach § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Prüfung von Bundestagswahlen ist ausschließlich durch die Wahlprüfungsbeschwerde nach Art. 41 Abs. 1 GG vorgesehen; eine Vorverlegung dieser Prüfung in einstweilige Anordnungsverfahren ist unzulässig.

2

Die Zuständigkeit zur Wahlprüfung liegt primär beim Bundestag; erst gegen dessen Entscheidung ist gemäß Art. 41 Abs. 2 GG der Rechtsweg zum Bundesverfassungsgericht eröffnet.

3

Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, der auf eine vorgezogene Wahlprüfung abzielt, ist als offensichtlich unzulässig zurückzuweisen, wenn die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen nicht gegeben sind.

4

Unsubstantiiertes Vorbringen genügt nicht zur Begründung eines Antrags auf Erlass einstweiliger Anordnungen; das Gericht kann mangels substantiierten Vortrags von einer vorgezogenen Entscheidung nicht abweichen.

Relevante Normen
§ Art 41 GG§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG§ 32 Abs 1 BVerfGG§ BWahlG

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Gründe

1

Der Antrag ist offensichtlich unzulässig. Das Grundgesetz sieht für die Wahlprüfung ausschließlich die Wahlprüfungsbeschwerde gemäß Art. 41 Abs. 1 Satz 1 GG vor. Danach ist die Wahlprüfung Sache des Bundestages. Erst gegen die Entscheidung des Bundestages ist gemäß Art. 41 Abs. 2 GG die Beschwerde an das Bundesverfassungsgericht möglich. Eine in das einstweilige Anordnungsverfahren vorverlegte Wahlprüfung ist ausgeschlossen (vgl. BVerfGE 63, 73 <76>; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 23. Juli 2013 - 2 BvQ 30/13 -, juris; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 17. März 2015 - 2 BvQ 59/13 -, nicht veröffentlicht). Der unsubstantiierte Vortrag des Antragstellers (§ 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG) gibt keinen Anlass, hiervon abzuweichen.

2

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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