Eilantrag auf Überlassung einer Stadthalle für Landesparteitag abgewiesen
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 2. Senat 2. Kammer
- Aktenzeichen
- 2 BvQ 50/12
- Datum
- 23.11.2012
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2012:qk20121123.2bvq005012
Abstrakte Rechtssätze
Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung wegen Verletzung von Art.21 Abs.1 GG muss dargetan werden, dass der Gang durch den Rechtsweg der Hauptsache unzumutbar ist; ist dies nicht ersichtlich, ist der Eilantrag abzulehnen.
Eine behauptete Grundrechtsverletzung, die sich auf die Hauptsache bezieht, rechtfertigt nicht automatisch die Umgehung des Hauptsacherechtswegs; der Antragsteller muss die Unzumutbarkeit substantiiert begründen.
Bei Veranstaltungen mit festem Termin ist vom Antragsteller konkret darzulegen, weshalb Ausweichort oder -termin unzumutbar sind und die Durchführung am vorgesehenen Ort unabweislich notwendig ist.
Das Fehlen einer Verfahrensvollmacht hindert das Gericht nicht zwingend daran, den Eilantrag in der Sache zu entscheiden; das Gericht kann den Antrag aus anderen Gründen ablehnen.
Vorinstanzen
vorgehend VG Augsburg, 16. November 2012, Az: Au 7 E 12.1447, Beschluss
vorgehend Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 22. November 2012, Az: 4 CE 12.2511, Beschluss
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird unabhängig vom Fehlen einer Verfahrensvollmacht abgelehnt. Der Antragsteller macht eine Verletzung in seinen Rechten aus Artikel 21 Absatz 1 des Grundgesetzes geltend, die sich auf die Hauptsache bezieht; es ist nicht ersichtlich, dass es für ihn unzumutbar sein könnte, zur Klärung der aufgeworfenen Rechtsfragen zunächst den Rechtsweg in der Hauptsache zu beschreiten (vgl. BVerfGE 79, 275 <278 f.>).
Er hat nicht dargelegt, weshalb er den Landesparteitag unausweichlich am vorgesehenen Ort und Termin abhalten muss.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.