Einstweilige Untersagung der Übergabe an Ungarn bis zur Entscheidung über Verfassungsbeschwerde
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 2. Senat 1. Kammer
- Aktenzeichen
- 2 BvQ 49/24
- Datum
- 28.06.2024
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2024:qk20240628.2bvq004924
Abstrakte Rechtssätze
Das Bundesverfassungsgericht kann durch einstweilige Anordnung Maßnahmen treffen, die die Vollstreckung ausländischer Überstellungen verhindern, wenn andernfalls die Wirksamkeit einer späteren Verfassungsbeschwerde vereitelt würde.
Das Bundesverfassungsgericht ist befugt, staatliche Behörden (z. B. Generalstaatsanwaltschaften) mit der Durchführung seiner einstweiligen Anordnungen zu beauftragen und ihnen zur Durchsetzung geeignete Maßnahmen anzuordnen.
Nach § 32 Abs. 5 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht seine Entscheidung zunächst ohne gleichzeitige Darlegung der Begründung bekanntgeben und die detaillierte Begründung den Beteiligten gesondert übermitteln.
Eine einstweilige Untersagung der Übergabe kann befristet ergehen; das Gericht kann eine Höchstdauer bestimmen, um die vorläufige Wirkung der Anordnung zu begrenzen.
Vorinstanzen
vorgehend Generalstaatsanwaltschaft beim Kammergericht Berlin, Az: 151 AuslA 195/23
nachgehend BVerfG, 28. Juni 2024, Az: 2 BvQ 49/24, Einstweilige Anordnung
nachgehend BVerfG, 24. Januar 2025, Az: 2 BvR 1103/24, Stattgebender Kammerbeschluss
Tenor
Die Übergabe des Antragstellers an die Behörden der Republik Ungarn wird bis zur Entscheidung über die noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde, längstens für die Dauer von sechs Wochen, einstweilen untersagt.
Die Generalstaatsanwaltschaft Berlin wird mit der Durchführung der einstweiligen Anordnung beauftragt. Sie wird angewiesen, durch geeignete Maßnahmen eine Übergabe des Antragstellers an die ungarischen Behörden zu verhindern und seine Rückführung in die Bundesrepublik Deutschland zu erwirken.
Die Begründung der Entscheidung wird den Beteiligten gemäß § 32 Absatz 5 Satz 2 Bundesverfassungsgerichtsgesetz gesondert übermittelt.