Ablehnung einstweiliger Anordnung wegen offensichtlicher Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 2. Senat 2. Kammer
- Aktenzeichen
- 2 BvQ 4/20
- Datum
- 28.01.2020
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2020:qk20200128.2bvq000420
Abstrakte Rechtssätze
Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung durch das Bundesverfassungsgericht ist vorausgesetzt, dass die zugrundeliegende Verfassungsbeschwerde nicht von vornherein offensichtlich unzulässig ist.
Eine Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich unzulässig, wenn der Beschwerdeführer nicht darlegt, dass durch konkrete Hoheitsakte eigene Grundrechte verletzt wurden und er zuvor alle zumutbaren prozessualen Möglichkeiten zur Korrektur erschöpft hat.
Das Bundesverfassungsgericht ist nicht dazu berufen, Termine fachgerichtlicher Verfahren zu bestätigen oder außerhalb gesetzlicher Grundlagen Akten und Beweismittel sicherzustellen oder zu übersenden (insb. keine Ausdehnung der Regelungen des § 147 StPO).
Mit einer Verfassungsbeschwerde können nur eigene Rechte geltend gemacht werden; Anträge auf Freilassung Dritter sind ohne substantiierten persönlichen Betroffenheitsnachweis unzulässig.
Vorinstanzen
vorgehend LG Cottbus, kein Datum verfügbar, Az: 23 KLs 25/18
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Gründe
Der Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung kommt nicht in Betracht. Die einzulegende Verfassungsbeschwerde erweist sich von vornherein als offensichtlich unzulässig (vgl. BVerfGE 108, 238 <246>).
Der Vortrag der Antragstellerin lässt auf konkreten Hoheitsakten beruhende Rechtsverletzungen, die unmittelbar mit der Verfassungsbeschwerde angreifbar wären, ohne dass die Antragstellerin zuvor über das Erfordernis der Erschöpfung des Rechtsweges im engeren Sinne hinaus alle nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergriffen hat, um eine Korrektur der geltend gemachten Verfassungsverletzung zu erwirken (vgl. BVerfGE 73, 322 <325>), nicht in einer den Vorgaben der § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG genügenden Weise erkennen.
Es ist darüber hinaus weder Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts, die von den Fachgerichten anberaumten Termine "zu bestätigen oder zu verneinen", noch ist es berufen, jenseits des gesetzlich geregelten Verfahrens der Akteneinsicht im Strafverfahren nach § 147 StPO Akten oder Beweismittel sicherzustellen und zu übersenden.
Die von der Antragstellerin begehrte Freilassung eines Dritten könnte auch in der Hauptsache nicht erreicht werden, da mit einer Verfassungsbeschwerde nur eigene Rechte geltend gemacht werden können (vgl. BVerfGE 43, 291 <386>; 79, 1 <14 f.>; 126, 1 <17>). Für die schließlich begehrten Nachweise und sonstigen Maßnahmen fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.