Treffer
BVerfG Ablehnung einstweilige Anordnung

Eilantrag zu Stimmzettelgestaltung bei Europawahl als unstatthaft verworfen

Gericht
BVerfG
Spruchkörper
2. Senat
Aktenzeichen
2 BvQ 35/24
Datum
05.06.2024
Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2024:qs20240605.2bvq003524
Quelle
Die Antragstellerin begehrte eine einstweilige Anordnung zur Gestaltung von Stimmzetteln für die Europawahl 2024. Das BVerfG lehnte den Eilantrag als unstatthaft ab, weil das Wahlprüfungsverfahren nach Art. 41 GG, § 48 BVerfGG und § 26 EuWG ein nachgelagertes Verfahren ist. Eine vorgezogene Wahlprüfungsbeschwerde im Eilverfahren ist ausgeschlossen. Das Vorbringen rechtfertigt keine abweichende Bewertung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Wahlprüfungsverfahren ist nach Art. 41 GG, § 48 BVerfGG und § 26 EuWG als nachgelagertes Verfahren ausgestaltet und damit grundsätzlich nicht durch vorgezogene Entscheidungen im einstweiligen Anordnungsverfahren ersetzbar.

2

Ein Eilantrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unstatthaft, wenn er im Kern eine vorgezogene Wahlprüfungsbeschwerde darstellt.

3

Von der Unstatthaftigkeit ist nur dann abzuweichen, wenn das Vorbringen konkrete, entscheidungserhebliche Umstände darlegt, die eine Vorverlagerung des Wahlprüfungsverfahrens rechtfertigen.

4

Fehlt ein solcher dargelegter Ausnahmegrund, ist der Eilantrag mangels Statthaftigkeit zurückzuweisen.

Relevante Normen
§ Art 41 GG§ 32 Abs 1 BVerfGG§ 48 BVerfGG§ 26 EuWG

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt, da er unstatthaft ist. Das Wahlprüfungsverfahren ist in Artikel 41 Grundgesetz, § 48 Bundesverfassungsgerichtsgesetz und § 26 Gesetz über die Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland als ein der Wahl nachgelagertes Verfahren konzipiert. Deshalb ist auch eine - wie hier - in das einstweilige Anordnungsverfahren vorverlegte Wahlprüfungsbeschwerde ausgeschlossen (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 9. April 2024 - 2 BvQ 26/24 -, Rn. 11 ff. m.w.N.). Das Vorbringen der Antragstellerin bietet keinen Anlass zu einer abweichenden Bewertung.

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