Treffer
BVerfG Ablehnung einstweilige Anordnung

Ablehnung einstweiliger Anordnung: Fehlende Substantiierung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG

Gericht
BVerfG
Spruchkörper
2. Senat 3. Kammer
Aktenzeichen
2 BvQ 26/18
Datum
20.03.2018
Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2018:qk20180320.2bvq002618
Quelle
Der Antragsteller begehrte beim Bundesverfassungsgericht den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Zentral war, ob die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG hinreichend substantiiert vorgetragen wurden. Das Gericht verwies den Antrag als unzulässig zurück, da die erforderliche Substantiierung fehlt, und stützte sich auf seine bisherige Rechtsprechung. Die Entscheidung ist unanfechtbar.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG setzt voraus, dass der Antragsteller die gesetzlichen Voraussetzungen in hinreichender Substanz substantiiert darlegt.

2

Fehlt es an der hinreichenden Substantiierung der Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG, ist der Antrag unzulässig und vom Bundesverfassungsgericht abzuweisen.

3

Bei der Prüfung von Anträgen auf einstweilige Anordnungen sind die Anforderungen und Maßstäbe der früheren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu beachten.

4

Eine Entscheidung des Gerichts, den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung als unzulässig zu verwerfen, kann als unanfechtbar bezeichnet werden, wenn dies im Tenor ausdrücklich festgestellt ist.

Relevante Normen
§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG§ 32 Abs 1 BVerfGG§ 92 BVerfGG

Vorinstanzen

vorgehend AG Münster, kein Datum verfügbar, Az: 85 IN 28/15

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Er ist unzulässig; es fehlt an der hinreichenden Substantiierung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 17. November 2006 - 1 BvQ 33/06 - juris; Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 28. November 2008 - 2 BvQ 36/08 - und 10. September 2009 - 2 BvQ 58/09 - juris).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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