Ablehnung des Erlasses einstweiliger Anordnung in Wahlrechtssache unter Verweis auf Berichterstatter
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 2. Senat
- Aktenzeichen
- 2 BvQ 23/19
- Datum
- 19.06.2019
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2019:qs20190619.2bvq002319
Abstrakte Rechtssätze
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung kann abgelehnt werden, wenn der Erfolg des Antrags aus den in dem Berichterstatterschreiben dargelegten Gründen versagt ist.
§ 24 Satz 2 BVerfGG erlaubt es dem Bundesverfassungsgericht, bei entsprechend kurz gefassten Beschlüssen auf eine weitergehende schriftliche Begründung zu verzichten.
Ein Berichterstatterschreiben kann als tragfähige Entscheidungsgrundlage dienen, auf die sich der Senat zur Begründung der Ablehnung eines Eilantrags stützen kann.
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Gründe
Dem Antrag bleibt aus den in dem Schreiben des Berichterstatters vom 23. April 2019 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.