Einstweilige Anordnung: Keine Anwendung von Wahlrechtsausschlüssen (§ 6a EuWG) bei Europawahl 2019
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 2. Senat
- Aktenzeichen
- 2 BvQ 22/19
- Datum
- 15.04.2019
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2019:qs20190415.2bvq002219
Abstrakte Rechtssätze
Das Bundesverfassungsgericht kann im Wege der einstweiligen Anordnung die Anwendung spezifischer gesetzlicher Wahlsausschlussvorschriften für laufende Wählerverzeichnisverfahren vorläufig untersagen, um das Wahlrecht zu sichern.
Wahlrechtsausschlüsse sind nicht anzuwenden, soweit ihre Anwendung die Teilnahmeberechtigung an einer Wahl ohne hinreichende verfassungsrechtliche Legitimation einschränken würde.
Die Bekanntgabe einer Entscheidung ohne gleichzeitige Begründung ist nach § 32 Abs. 5 Satz 1 BVerfGG zulässig.
Bei Anträgen auf Eintragung in das Wählerverzeichnis sowie bei Einsprüchen gegen Wählerverzeichnisse dürfen gesetzliche Ausschlussnormen nur dann angewendet werden, wenn ihre Verfassungsmäßigkeit nicht ernstlich in Frage steht.
Vorinstanzen
nachgehend BVerfG, 15. April 2019, Az: 2 BvQ 22/19, Einstweilige Anordnung
Tenor
Bei Anträgen auf Eintragung in das Wählerverzeichnis (§§ 17, 17a Europawahlordnung) sowie bei Einsprüchen und Beschwerden gegen die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Wählerverzeichnisse (§ 21 Europawahlordnung) für die neunte Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments am 26. Mai 2019 sind § 6a Absatz 1 Nummer 2 und 3 des Europawahlgesetzes und § 6a Absatz 2 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 2 und 3 des Europawahlgesetzes nicht anzuwenden.