Treffer
BVerfG Ablehnung einstweilige Anordnung

Verschiebung der Bekanntgabe des amtlichen Wahlergebnisses (Bundestagswahl 2025) – Eilanträge verworfen

Gericht
BVerfG
Spruchkörper
2. Senat
Aktenzeichen
2 BvQ 21/25
Datum
13.03.2025
Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2025:qs20250313.2bvq002125
Quelle
Die Antragstellenden beantragten einstweilige Anordnungen zur Verschiebung der Bekanntgabe des amtlichen Endergebnisses der Bundestagswahl 2025. Das BVerfG erklärte die Anträge für unzulässig. Es betonte, dass Eilrechtsschutz bei Wahlangelegenheiten auch vor Feststellung des Endergebnisses nur eingeschränkt möglich ist und verwies auf das Wahlprüfungsverfahren. Ein Raum für vorläufigen Rechtsschutz bestand nicht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Isolierte Anträge auf Erlass einstweiliger Anordnungen zur Verschiebung der Bekanntgabe eines amtlichen Wahlergebnisses sind unzulässig, wenn für die Rechtsschutzgewährung ein spezielles Wahlprüfungsverfahren vorgesehen ist.

2

Spezialrechtliche Nachprüfungsverfahren zu Wahlergebnissen schließen den Eilrechtsschutz in der Regel aus, soweit sie einen geordneten und effektiven Rechtsschutz ermöglichen.

3

Die Beschränkung des Eilrechtsschutzes bei Wahlangelegenheiten gilt sowohl vor der Wahl als auch vor der Feststellung des endgültigen Wahlergebnisses.

4

Antragstellende sind auf den vorgesehenen Rechtsweg des Wahlprüfungsverfahrens zu verweisen; ein vorläufiger Rechtsschutz kommt nur in Ausnahmefällen mit besonderer Erforderlichkeit in Betracht, die hier nicht vorlag.

Relevante Normen
§ Art 41 Abs 1 S 1 GG§ Art 41 Abs 2 GG§ 32 Abs 1 BVerfGG§ 42 Abs 3 BWahlG

Tenor

Die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung werden abgelehnt, weil sie unzulässig sind. Ebenso wie vor der Wahl ist auch vor der Feststellung des endgültigen Wahlergebnisses Rechtsschutz in Bezug auf diese Wahl nur begrenzt möglich (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 10. Dezember 2024 - 2 BvQ 73/24 - Bundestagswahl 2025 - Vorgelagerter Rechtsschutz). Die Antragstellenden sind auf das Wahlprüfungsverfahren verwiesen. Es besteht hier kein Raum für Eilrechtsschutz.

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