Verschiebung der Bekanntgabe des amtlichen Wahlergebnisses (Bundestagswahl 2025) – Eilanträge verworfen
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 2. Senat
- Aktenzeichen
- 2 BvQ 21/25
- Datum
- 13.03.2025
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2025:qs20250313.2bvq002125
Abstrakte Rechtssätze
Isolierte Anträge auf Erlass einstweiliger Anordnungen zur Verschiebung der Bekanntgabe eines amtlichen Wahlergebnisses sind unzulässig, wenn für die Rechtsschutzgewährung ein spezielles Wahlprüfungsverfahren vorgesehen ist.
Spezialrechtliche Nachprüfungsverfahren zu Wahlergebnissen schließen den Eilrechtsschutz in der Regel aus, soweit sie einen geordneten und effektiven Rechtsschutz ermöglichen.
Die Beschränkung des Eilrechtsschutzes bei Wahlangelegenheiten gilt sowohl vor der Wahl als auch vor der Feststellung des endgültigen Wahlergebnisses.
Antragstellende sind auf den vorgesehenen Rechtsweg des Wahlprüfungsverfahrens zu verweisen; ein vorläufiger Rechtsschutz kommt nur in Ausnahmefällen mit besonderer Erforderlichkeit in Betracht, die hier nicht vorlag.
Tenor
Die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung werden abgelehnt, weil sie unzulässig sind. Ebenso wie vor der Wahl ist auch vor der Feststellung des endgültigen Wahlergebnisses Rechtsschutz in Bezug auf diese Wahl nur begrenzt möglich (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 10. Dezember 2024 - 2 BvQ 73/24 - Bundestagswahl 2025 - Vorgelagerter Rechtsschutz). Die Antragstellenden sind auf das Wahlprüfungsverfahren verwiesen. Es besteht hier kein Raum für Eilrechtsschutz.