Ablehnung einstweilige Anordnung: Subsidiarität gegenüber fachgerichtlichem Eilrechtsschutz
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 2. Senat 2. Kammer
- Aktenzeichen
- 2 BvQ 20/16
- Datum
- 17.05.2016
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2016:qk20160517.2bvq002016
Abstrakte Rechtssätze
Die verfassungsgerichtliche Inanspruchnahme für einstweilige Anordnungen ist subsidiär; sie setzt voraus, dass fachgerichtliche Eilrechtsschutzmöglichkeiten erschöpft sind.
Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beim Bundesverfassungsgericht kann abgelehnt werden, wenn der Antragsteller nicht darlegt, dass nach §114 StVollzG keine tauglichen fachgerichtlichen Eilrechtsbehelfe bestehen oder diese erfolglos geblieben sind.
Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Die Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde gebietet, vor der Inanspruchnahme verfassungsgerichtlicher Eilkompetenz vorhandene fachgerichtliche dringliche Rechtsbehelfe zu prüfen und gegebenenfalls auszuschöpfen.
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt K… wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt, da der Antragsteller die nach § 114 StVollzG bestehenden Möglichkeiten zur Erlangung fachgerichtlichen Eilrechtsschutzes bisher nicht ausgeschöpft hat (zur Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. Dezember 2002 - 2 BvQ 59/02 -, juris; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 30. März 2009 - 2 BvQ 18/09 -, juris, Rn. 2; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 13. Februar 2013 - 1 BvQ 2/13 -, juris, Rn. 8; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Oktober 2013 - 2 BvQ 42/13 -, juris; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 24. März 2014 - 1 BvQ 9/14 -, NJW 2014, 882; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 16. März 2016 - 2 BvQ 16/16 -, juris, Rn. 3 f.).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.