Eilantrag gegen Vollstreckung von Erzwingungshaft wegen unzureichender Begründung abgelehnt
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 2. Senat 3. Kammer
- Aktenzeichen
- 2 BvQ 12/23
- Datum
- 08.02.2023
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2023:qk20230208.2bvq001223
Abstrakte Rechtssätze
Ein isolierter Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG ist abzulehnen, wenn die beabsichtigte Verfassungsbeschwerde nach derzeitigem Stand von vornherein unzulässig ist.
Eine Verfassungsbeschwerde erfüllt die Begründungsanforderungen des § 23 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 92 BVerfGG nicht, wenn sie lediglich pauschale Behauptungen ohne darstellbare verfassungsrechtliche Substanz enthält.
Für die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ist eine hinreichende Substanz der Begründung der Hauptsache erforderlich; fehlt diese Mindestsubstanz, ist der Eilantrag zu verwerfen.
Fehlt eine nachvollziehbare Darstellung, aus der sich eine Verletzung von Rechten im Sinne des § 90 Abs. 1 BVerfGG ergibt, führt dies zur Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde und damit zur Ablehnung des einstweiligen Antrags.
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Gründe
Der isolierte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 32 Abs. 1 BVerfGG) ist abzulehnen, weil eine in der Hauptsache noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde nach derzeitigem Stand von vornherein unzulässig wäre.
Eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde würde den Begründungsanforderungen gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG nicht genügen, weil die Begründung des Antrags eine Verletzung von Rechten im Sinne des § 90 Abs. 1 BVerfGG inhaltlich nachvollziehbar nicht erkennen lässt. Sie enthält lediglich pauschale Behauptungen ohne jegliche verfassungsrechtliche Substanz.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.