Eilantrag: Beteiligung an Bundestagswahl trotz fehlender Beteiligungsanzeige verworfen
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 2. Senat
- Aktenzeichen
- 2 BvQ 10/25
- Datum
- 19.02.2025
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2025:qs20250219.2bvq001025
Abstrakte Rechtssätze
Entscheidungen und Maßnahmen, die sich unmittelbar auf das Wahlverfahren beziehen, sind im Vorfeld der Wahl nur mit den nach Bundeswahlgesetz und Bundeswahlordnung vorgesehenen Rechtsbehelfen anfechtbar.
Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist abzulehnen, wenn der in der Hauptsache zu stellende Antrag von vornherein unzulässig ist.
Eine nachträgliche Anordnung zur Zulassung einer Partei zur Bundestagswahl kann nicht durch einstweilige Anordnung ersetzt werden, wenn die gesetzliche Voraussetzung der Beteiligungsanzeige (§ 18 Abs. 2 BWG) nicht erfüllt ist und kein spezieller Rechtsbehelf vorgesehen ist.
Das Bundesverfassungsgericht verweist in Wahlverfahrensfragen auf den spezialgesetzlichen vorgelagerten Rechtsschutz und wendet die diesbezügliche Rechtsprechung an.
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt, weil ein in der Hauptsache zu stellender Antrag von vornherein unzulässig wäre.
Entscheidungen und Maßnahmen, die sich unmittelbar auf das Wahlverfahren beziehen, können im Vorfeld der Wahl nach § 49 Bundeswahlgesetz nur mit den im Bundeswahlgesetz und der Bundeswahlordnung vorgesehenen Rechtsbehelfen angefochten werden (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 10. Dezember 2024 - 2 BvQ 73/24 -, Rn. 8 - Bundestagswahl 2025 - Vorgelagerter Rechtsschutz; stRspr). Ein solcher Rechtsbehelf ist für das Begehren der Antragstellerin, sich trotz unterbliebener Beteiligungsanzeige gemäß § 18 Absatz 2 Bundeswahlgesetz an der Wahl zum 21. Deutschen Bundestag beteiligen zu können, nicht ersichtlich.