Erledigung der Richtervorlage wegen Entscheidung im Pilotverfahren zur Beamtenbesoldung
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 2. Senat 1. Kammer
- Aktenzeichen
- 2 BvL 23/23
- Datum
- 17.12.2025
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2025:lk20251217.2bvl002323
Abstrakte Rechtssätze
Eine Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG gilt als erledigt, wenn die in ihr aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Fragen durch eine Entscheidung in einem verbundenen Verfahren materiell geklärt werden.
Das Bundesverfassungsgericht kann landesrechtliche Besoldungsordnungen für bestimmte Zeiträume wegen Verstoßes gegen Art. 33 Abs. 5 GG für verfassungswidrig erklären.
Dem Gesetzgeber kann das Bundesverfassungsgericht eine Frist zur Herstellung verfassungskonformer Regelungen auferlegen; bis zur Erfüllung dieser Pflicht gilt die Feststellung der Unvereinbarkeit als verbindlich.
Kammerentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts sind unanfechtbar und führen insoweit zu endgültiger Beendigung des vorgelegten Verfahrens.
Vorinstanzen
vorgehend VG Berlin, 30. Dezember 2023, Az: V 626 C 251.16, Vorlagebeschluss
Tenor
Das Verfahren hat sich erledigt.
Gründe
Mit Beschluss vom 17. September 2025 - 2 BvL 5/18 u.a. hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts die Besoldungsordnungen A des Landes Berlin im Zeitraum 2008 bis 2020 mit wenigen Ausnahmen für mit Art. 33 Abs. 5 GG unvereinbar erklärt (vgl. § 82 Abs. 1 i.V.m. § 79 Abs. 1, § 31 Abs. 2 Satz 1 und § 13 Nr. 11 BVerfGG). Von der Unvereinbarkeitserklärung sind die im Rubrum bezeichneten und zum Gegenstand der Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 Sätze 1 und 2 GG gemachten besoldungsrechtlichen Vorschriften des Landes Berlin, soweit sie vom 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2018 die Besoldungsgruppe A 4 und vom 1. Januar 2018 bis zum 31. Dezember 2019 die Besoldungsgruppe A 5 betreffen, umfasst. Zugleich wurde dem Gesetzgeber des Landes Berlin aufgegeben, bis zum 31. März 2027 verfassungskonforme Regelungen zu treffen. Damit hat sich die Richtervorlage erledigt.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.