Einstellung von Normenkontroll- und Bund-Länder-Verfahren nach Antragsrücknahme
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 2. Senat
- Aktenzeichen
- 2 BvF 3/05, 2 BvG 3/05, 2 BvF 1/06
- Datum
- 13.07.2011
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2011:fs20110713.2bvf000305
Abstrakte Rechtssätze
Die Rücknahme des Antrags führt grundsätzlich zur Einstellung des Verfahrens, sofern keine überwiegenden Gründe des öffentlichen Interesses die Fortsetzung rechtfertigen.
Verbundene Verfahren sind einzustellen, wenn die zu ihrer Einleitung dienenden Anträge zurückgenommen werden und kein öffentliches Interesse an der Fortführung besteht.
Das Bundesverfassungsgericht kann ein Verfahren trotz Antragsrücknahme nur dann fortführen, wenn aufgrund besonderer verfassungsrechtlicher Bedeutung oder gewichtiger öffentlicher Interessen eine weiterhin gebotene Klärung besteht.
Bei der Prüfung des Fortführungsinteresses kann das Gericht auf seine frühere Rechtsprechung zurückgreifen, die Kriterien für Ausnahmen von der Einstellung aufzeigt.
Gründe
Die Antragsteller haben die Anträge, durch die die vorliegenden Verfahren eingeleitet wurden, mit Schriftsätzen vom 1. April 2011 und vom 11. April 2011 zurückgenommen. Die verbundenen Verfahren sind einzustellen, da Gründe des öffentlichen Interesses für eine Fortführung nicht gegeben sind (vgl. BVerfGE 115, 394 <395>, m.w.N.).