Wiederholung einstweiliger Außervollzugsetzung des § 19 ZensG 2011 (2 BvF 1/15)
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 2. Senat
- Aktenzeichen
- 2 BvF 1/15
- Datum
- 14.05.2018
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2018:fs20180514.2bvf000115
Abstrakte Rechtssätze
Die Wiederholung einer einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 6 BVerfGG ist möglich, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für ihren erstmaligen Erlass weiterhin vorliegen.
Die Befristung der Wiederholung auf längstens sechs Monate folgt aus § 32 Abs. 6 BVerfGG und begrenzt die Dauer vorläufiger Maßnahmen.
Ist bis zum Ablauf der bestehenden einstweiligen Anordnung mit einer Entscheidung in der Hauptsache nicht zu rechnen, rechtfertigt dies die erneute Anordnung, um die Wirksamkeit des vorläufigen Rechtsschutzes zu erhalten.
Zur Begründung einer Wiederholung kann auf die Feststellungen und Erwägungen des ursprünglichen Beschlusses Bezug genommen werden, soweit sich die rechtliche Lage nicht geändert hat.
Vorinstanzen
vorgehend BVerfG, 26. August 2015, Az: 2 BvF 1/15, Einstweilige Anordnung
vorgehend BVerfG, 15. Februar 2016, Az: 2 BvF 1/15, Einstweilige Anordnung
vorgehend BVerfG, 20. Juli 2016, Az: 2 BvF 1/15, Einstweilige Anordnung
vorgehend BVerfG, 22. Dezember 2016, Az: 2 BvF 1/15, Einstweilige Anordnung
vorgehend BVerfG, 13. Juni 2017, Az: 2 BvF 1/15, Einstweilige Anordnung
vorgehend BVerfG, 1. Dezember 2017, Az: 2 BvF 1/15, Einstweilige Anordnung
nachgehend BVerfG, 19. September 2018, Az: 2 BvF 1/15, Urteil
Tenor
Die einstweilige Anordnung vom 26. August 2015 wird für die Dauer von weiteren sechs Monaten, längstens jedoch bis zur Entscheidung in der Hauptsache, wiederholt (§ 32 Abs. 6 Satz 2 BVerfGG).
Gründe
I.
Das Bundesverfassungsgericht hat durch einstweilige Anordnung vom 26. August 2015 § 19 des Gesetzes über den registergestützten Zensus im Jahre 2011 (Zensusgesetz 2011) vom 8. Juli 2009 (BGBl I S. 1781) bis zur Entscheidung in der Hauptsache, längstens für die Dauer von sechs Monaten, außer Vollzug gesetzt. Mit Beschlüssen vom 15. Februar 2016, 20. Juli 2016, 22. Dezember 2016, 13. Juni 2017 und 1. Dezember 2017 wurde diese einstweilige Anordnung jeweils für die Dauer von weiteren sechs Monaten, längstens jedoch bis zur Entscheidung in der Hauptsache, wiederholt (§ 32 Abs. 6 Satz 2 BVerfGG).
II.
Das Bundesverfassungsgericht kann eine einstweilige Anordnung dann wiederholen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für den erstmaligen Erlass einer solchen Anordnung noch gegeben sind (vgl. BVerfGE 21, 50 <50>; 89, 113 <115 f.>; 97, 102 <102>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Juni 2004 - 2 BvQ 70/03 -, juris, Rn. 3; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 11. November 2013 - 2 BvR 547/13 -, juris, Rn. 6). Dies ist der Fall; zur Begründung wird auf den Beschluss vom 26. August 2015 verwiesen.
Die mit Beschluss vom 1. Dezember 2017 wiederholte einstweilige Anordnung vom 26. August 2015 tritt mit Ablauf des 1. Juni 2018 außer Kraft (§ 32 Abs. 6 Satz 1 BVerfGG). Da mit der Verkündung der Entscheidung in der Hauptsache bis zu diesem Zeitpunkt nicht zu rechnen ist und die gesetzlichen Voraussetzungen für den erstmaligen Erlass einer einstweiligen Anordnung vor der abschließenden Klärung der Rechtslage durch die anstehende Entscheidung unverändert gegeben sind, ist eine weitere Wiederholung der einstweiligen Anordnung vom 26. August 2015 (§ 32 Abs. 6 Satz 2 BVerfGG) spätestens zum 1. Juni 2018 angezeigt. Insoweit wird ebenfalls auf den Beschluss vom 26. August 2015 Bezug genommen.