Treffer
BVerfG Beschluss

Verwerfung einer Organklage wegen Verfristung zu Unterschriftenquoren (Bundestagswahl 2025)

Gericht
BVerfG
Spruchkörper
2. Senat
Aktenzeichen
2 BvE 9/24
Datum
13.12.2024
Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
Quelle
Ein Antragsteller erhob eine Organklage gegen die Unterschriftenquoren für Wahlvorschläge zur Bundestagswahl 2025. Zentrales Problem war die Fristwahrung nach § 64 Abs. 3 BVerfGG und die Zulässigkeit des Antrags. Das Bundesverfassungsgericht verwirft den Antrag als unzulässig wegen Verfristung und verweist auf den Beschluss 2 BvQ 73/24. Der Antrag auf einstweilige Anordnung wird damit gegenstandslos.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Organklage ist unzulässig, wenn die Antragsfrist des § 64 Abs. 3 BVerfGG nicht gewahrt ist.

2

Die bloße Bezugnahme auf die Begründung eines parallel entschiedenen Verfahrens beseitigt eine Fristversäumnis nicht, sofern das Antragsvorbringen keine abweichenden, entscheidungserheblichen Umstände darlegt.

3

Ist der Hauptantrag wegen formeller Unzulässigkeit (z. B. Verfristung) zu verwerfen, wird ein damit verbundenes Begehren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung in der Regel gegenstandslos.

4

Bei offensichtlicher Unzulässigkeit kann das Gericht auf vertiefte Sachprüfung verzichten und auf einschlägige Vorentscheidungen Bezug nehmen.

Relevante Normen
§ Art 38 Abs 1 S 1 GG§ 64 Abs 3 BVerfGG§ 20 Abs 2 S 3 BWahlG§ 27 Abs 1 S 2 BWahlG

Tenor

1. Der Antrag wird verworfen, weil er unzulässig ist. Er wahrt schon die Antragsfrist des § 64 Absatz 3 Bundesverfassungsgerichtsgesetz nicht. Auf die Gründe des Beschlusses des Senats vom 10. Dezember 2024 im Verfahren 2 BvQ 73/24 (Bundestagswahl 2025 – Vorgelagerter Rechtsschutz) wird Bezug genommen. Das Antragsvorbringen gebietet keine davon abweichende Bewertung.

2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird damit gegenstandslos.

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