Treffer
BVerfG Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren

Gegenstandswertfestsetzung im Organstreitverfahren zum Bundeswahlgesetz – 50.000 €

Gericht
BVerfG
Spruchkörper
2. Senat
Aktenzeichen
2 BvE 9/23
Datum
11.04.2025
Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2025:es20250411.2bve000923
Quelle
Das Bundesverfassungsgericht hat den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Organstreitverfahren zum Bundeswahlgesetz 2023 auf 50.000 Euro festgesetzt. Grundlage der Entscheidung ist § 37 Abs. 2 i.V.m. § 14 Abs. 1 RVG. Der Beschluss bestimmt damit verbindlich die Bemessungsgrundlage für die anwaltschaftliche Vergütung aus dem Verfahren.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Bundesverfassungsgericht setzt den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit in verfassungsgerichtlichen Verfahren nach § 37 Abs. 2 i.V.m. § 14 Abs. 1 RVG fest.

2

Die Festsetzung des Gegenstandswerts kann durch ausdrückliche Bestimmung eines konkreten Eurobetrags in einem Beschluss erfolgen.

3

Auch in Organstreitverfahren, insbesondere im Zusammenhang mit dem Bundeswahlgesetz, ist eine gesonderte Gegenstandswertfestsetzung möglich.

Relevante Normen
§ 63 BVerfGG§ 14 Abs 1 RVG§ 37 Abs 2 S 2 RVG

Vorinstanzen

vorgehend BVerfG, 30. Juli 2024, Az: 2 BvF 1/23, Urteil

Tenor

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 50.000 Euro (in Worten: fünfzigtausend Euro) festgesetzt (§ 37 Abs. 2 i.V.m. § 14 Abs. 1 RVG).

Gegenstandswertfestsetzung im Organstreitverfahren zum Bundeswahlgesetz – 50.000 € — Themis