BVerfG Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren
Gegenstandswertfestsetzung im Organstreitverfahren zum Bundeswahlgesetz – 50.000 €
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 2. Senat
- Aktenzeichen
- 2 BvE 9/23
- Datum
- 11.04.2025
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2025:es20250411.2bve000923
Das Bundesverfassungsgericht hat den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Organstreitverfahren zum Bundeswahlgesetz 2023 auf 50.000 Euro festgesetzt. Grundlage der Entscheidung ist § 37 Abs. 2 i.V.m. § 14 Abs. 1 RVG. Der Beschluss bestimmt damit verbindlich die Bemessungsgrundlage für die anwaltschaftliche Vergütung aus dem Verfahren.
Abstrakte Rechtssätze
1
Das Bundesverfassungsgericht setzt den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit in verfassungsgerichtlichen Verfahren nach § 37 Abs. 2 i.V.m. § 14 Abs. 1 RVG fest.
2
Die Festsetzung des Gegenstandswerts kann durch ausdrückliche Bestimmung eines konkreten Eurobetrags in einem Beschluss erfolgen.
3
Auch in Organstreitverfahren, insbesondere im Zusammenhang mit dem Bundeswahlgesetz, ist eine gesonderte Gegenstandswertfestsetzung möglich.
Relevante Normen
§ 63 BVerfGG§ 14 Abs 1 RVG§ 37 Abs 2 S 2 RVG
Vorinstanzen
vorgehend BVerfG, 30. Juli 2024, Az: 2 BvF 1/23, Urteil
Tenor
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 50.000 Euro (in Worten: fünfzigtausend Euro) festgesetzt (§ 37 Abs. 2 i.V.m. § 14 Abs. 1 RVG).