Organstreit: Eilanträge wegen Auszählungsfehlern vor amtlichem Endergebnis unzulässig
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 2. Senat
- Aktenzeichen
- 2 BvE 6/25
- Datum
- 13.03.2025
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2025:es20250313.2bve000625
Abstrakte Rechtssätze
Vor der Feststellung des amtlichen Wahlergebnisses besteht nur ein begrenzter vorläufiger Rechtsschutz gegen Auszählungsfehler; weitergehende einstweilige Anordnungen sind nur ausnahmsweise zulässig.
Rechtsschutz gegen mutmaßliche Zählfehler ist vorrangig durch den Einspruch gegen die Wahl und das nachfolgende Wahlprüfungsverfahren gewährleistet.
Anträge auf Erlass einstweiliger Anordnungen im Organstreit zur vorzeitigen Korrektur von Auszählungsfehlern sind unzulässig, wenn gesetzliche Rechtsbehelfe (Einspruch, Wahlprüfungsverfahren) vorgesehen und zumutbar sind.
Die Annahme, dass das Fehlen vorläufigen Rechtsschutzes zu unzumutbaren Nachteilen führt, ist zu prüfen; die bloße Behauptung von Auszählungsfehlern rechtfertigt ohne weitere konkrete Indizien keine Suspendierung der Regelwege.
Vorinstanzen
nachgehend BVerfG, 12. Mai 2025, Az: 2 BvE 6/25, Beschluss
Tenor
Die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung werden abgelehnt, weil sie unzulässig sind. Ebenso wie vor der Wahl ist auch vor der Feststellung des endgültigen Wahlergebnisses Rechtsschutz in Bezug auf diese Wahl nur begrenzt möglich (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 10. Dezember 2024 - 2 BvQ 73/24 - Bundestagswahl 2025 - Vorgelagerter Rechtsschutz). Insbesondere ist Rechtsschutz gegen etwaige Zählfehler dem Einspruch gegen die Wahl und dem Wahlprüfungsverfahren vorbehalten, ohne dass damit unzumutbare Nachteile verbunden wären.