Eilantrag im Organstreitverfahren gegen Gesetzgebungsverfahren des Klimaschutzgesetzes abgelehnt
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 2. Senat
- Aktenzeichen
- 2 BvE 3/24
- Datum
- 25.04.2024
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2024:es20240425.2bve000324
Abstrakte Rechtssätze
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung in einem Organstreitverfahren ist abzulehnen, wenn die Hauptsache von vornherein unzulässig ist.
Zur Anordnung einstweiliger Maßnahmen gehört, dass die Hauptsache zumindest prima facie zulässig und mit hinreichender Erfolgsaussicht behaftet ist; fehlen diese Voraussetzungen, ist der Eilantrag zurückzuweisen.
Organstreitverfahren sind nur zulässig, soweit ein justiziabler Konflikt zwischen Verfassungsorganen über deren aus dem Grundgesetz folgende Rechte oder Pflichten vorliegt.
Eine gerichtliche Überprüfung von Gesetzgebungsverfahren setzt voraus, dass verfassungsrechtlich relevante Rechte der beteiligten Organe unmittelbar betroffen sind; bloß politische oder nicht-rechtlich entscheidbare Einwendungen begründen keine Zulässigkeit.
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt, weil der Antrag in der Hauptsache derzeit von vornherein unzulässig ist.