Treffer
BVerfG Beschluss

Erledigung von Organstreit- und Verfassungsbeschwerdeverfahren wegen Ersetzung des Vertrages

Gericht
BVerfG
Spruchkörper
2. Senat
Aktenzeichen
2 BvE 2/05, 2 BvR 839/05
Datum
13.10.2010
Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2010:es20101013.2bve000205
Quelle
Das BVerfG erklärt ein Organstreitverfahren und eine Verfassungsbeschwerde gegen das Zustimmungsgesetz zum Vertrag über eine Verfassung für Europa für erledigt, weil der Vertrag durch den Vertrag von Lissabon abgelöst wurde. Ein Antrag auf Erstattung der Auslagen in der Verfassungsbeschwerde wird abgelehnt. Das Gericht legt die Gegenstandswerte für die anwaltliche Tätigkeit (200.000 € Hauptsache; 20.000 € eA) fest.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Organstreit- oder Verfassungsbeschwerdeverfahren gilt als erledigt, wenn das streitgegenständliche völkerrechtliche Abkommen durch einen späteren Vertrag ersetzt wird und dadurch das verfolgte Rechtsbegehren entfällt.

2

Bei Erledigung des Verfahrens kann das Gericht Anträge auf Erstattung der Auslagen im Verfassungsbeschwerdeverfahren ablehnen; eine Erstattung erfolgt nicht zwingend allein wegen Einbringens der Verfassungsbeschwerde.

3

Das Bundesverfassungsgericht setzt zur Bestimmung der anwaltlichen Vergütung nach dem RVG in Verfassungs- und Organstreitverfahren den Gegenstandswert fest.

4

Für Hauptsacheverfahren und Verfahren über einstweilige Anordnungen können unterschiedliche Gegenstandswerte festgesetzt werden; die Bemessung richtet sich nach dem wirtschaftlichen Interesse und dem Umfang der anwaltlichen Tätigkeit.

Relevante Normen
§ GG§ 63ff BVerfGG§ 63 BVerfGG§ 90 Abs 1 BVerfGG§ EUVtr Liss§ 37 Abs 2 S 2 RVG

Tenor

1. Die zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Verfahren haben sich mit der Ablösung des Vertrags über eine Verfassung für Europa vom 29. Oktober 2004 (Amtsblatt der Europäischen Union Nummer C 310/1) durch den Vertrag von Lissabon zur Änderung des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft vom 13. Dezember 2007 (Amtsblatt der Europäischen Union Nummer C 306/1) erledigt.

2. Der Antrag auf Erstattung der Auslagen des Beschwerdeführers in dem Verfahren zu II. wird abgelehnt.

3. Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Hauptsacheverfahren zu II. wird auf 200.000 € (in Worten: zweihunderttausend Euro) und in dem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu II. auf 20.000 € (in Worten: zwanzigtausend Euro) festgesetzt (§ 37 Abs. 2 Satz 2 RVG).

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