Organklage ÖDP gegen Unterschriftenquoren für Bundestagswahl als unzulässig verworfen
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 2. Senat
- Aktenzeichen
- 2 BvE 1/25
- Datum
- 20.01.2025
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2025:es20250120.2bve000125
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulässigkeit einer Organklage setzt die fristgerechte Einreichung nach § 64 Abs. 3 BVerfGG voraus; bei Fristversäumnis ist die Klage unzulässig.
Zur Zulässigkeit gehört eine substantielle Auseinandersetzung mit einschlägiger Senatsrechtsprechung; unterbleibt diese, fehlt es an tragfähigen entscheidungserheblichen Vorbringen.
Die Zurückweisung der Hauptsache als unzulässig macht einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung regelmäßig gegenstandslos.
Die Erstattung notwendiger Auslagen kann versagt werden, wenn der Antrag mangels Zulässigkeit verworfen wird.
Tenor
1. Der Antrag zu 1. wird verworfen, weil er unzulässig ist. Er wahrt schon die Antragsfrist des § 64 Absatz 3 Bundesverfassungsgerichtsgesetz nicht. Auf die Gründe des Beschlusses des Senats vom 10. Dezember 2024 im Verfahren 2 BvQ 73/24 (Bundestagswahl 2025 - Vorgelagerter Rechtsschutz) wird Bezug genommen. Auch setzt sich die Antragstellerin mit dem genannten Beschluss sowie dem Beschluss des Senats vom 10. Dezember 2024 im Verfahren 2 BvE 15/23 (Unterschriftenquoren Bundestagswahl II), dort insbesondere Randnummer 76, nicht auseinander.
2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird damit gegenstandslos.
3. Der Antrag der Antragstellerin auf Erstattung ihrer notwendigen Auslagen wird abgelehnt.