Verwerfung eines Organstreitantrags der Partei 'Die Rechte' wegen Substantiierungsmangels
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 2. Senat
- Aktenzeichen
- 2 BvE 11/20
- Datum
- 27.09.2024
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2024:es20240927.2bve001120
Abstrakte Rechtssätze
Ein Antrag im Organstreit nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG ist unzulässig, wenn der Antragsteller nicht substantiiert darlegt, inwiefern eine angegriffene Rechtsnorm die verfassungsmäßige Stellung eines betroffenen Organs verletzt oder unmittelbar gefährdet.
Die besondere verfassungsrechtliche Stellung politischer Parteien erfordert im Organstreit eine konkretisierte und nachvollziehbare Darlegung, welche Aspekte der angegriffenen Norm den Parteienstatus beeinträchtigen.
Offensichtlich unzulässige Anträge können ohne förmliche Zustellung an die Antragsgegnerin verworfen werden, wenn dies nach den Verfahrensvorschriften (vgl. § 22 Abs. 1 GOBVerfG) angezeigt ist.
Das Bundesverfassungsgericht kann gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG von einer weiteren Begründung absehen, wenn die Unzulässigkeit des Antrags offensichtlich ist.
Tenor
Der Antrag wird verworfen.
Gründe
Der Antrag im Organstreit (Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG i.V.m. § 13 Nr. 5, §§ 63 ff. BVerfGG) ist aus den im Schreiben des Berichterstatters vom 12. Juli 2024 genannten Gründen offensichtlich unzulässig. Insbesondere fehlt es danach an der gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG erforderlichen substantiierten Darlegung, inwiefern die angegriffene Vorschrift des § 28a Abs. 1 Nr. 10, Abs. 3 Sätze 4 und 5 IfSG in der Fassung vom 18. November 2020 (BGBl I S. 2397) die Antragstellerin in ihrem besonderen verfassungsrechtlichen Status als politische Partei (vgl. BVerfGE 4, 27 <30 f.>; 60, 53 <61 f.>; 166, 93 <136 Rn. 121> – Finanzierung Desiderius-Erasmus-Stiftung; stRspr) verletzt oder unmittelbar gefährdet.
Einer Zustellung der Antragsschrift an die Antragsgegnerin bedurfte es angesichts der offensichtlichen Unzulässigkeit gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 GOBVerfG nicht.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG abgesehen.