Verwerfung eines Organstreitantrags mangels Vollmachtsnachweis (§22 Abs.2 BVerfGG)
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 2. Senat
- Aktenzeichen
- 2 BvE 1/12
- Datum
- 20.06.2012
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2012:es20120620.2bve000112
Abstrakte Rechtssätze
Ein Antrag im Organstreitverfahren ist nicht wirksam anhängig gemacht, wenn der Prozessvertreter den Nachweis seiner Bevollmächtigung nach § 22 Abs. 2 BVerfGG nicht führt.
Erbringt der Vertreter den Vollmachtsnachweis auch nach wiederholter Aufforderung nicht, kann das Gericht den Antrag infolgedessen ab A-limine verwerfen.
Hat der Berichterstatter auf Mängel der Vollmacht hingewiesen, kann das Gericht gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG von einer weiteren Begründung der Entscheidung absehen.
Die Wirksamkeit der Anhängigmachung hängt von formellen Voraussetzungen der Verfahrensordnung ab; deren Nichterfüllung führt zur Unzulässigkeit des Verfahrensbeginns.
Gründe
Der Antrag ist nicht wirksam anhängig gemacht worden, da der Vertreter der Antragstellerin - auch nach wiederholter Aufforderung durch das Gericht - den Nachweis seiner Bevollmächtigung gemäß § 22 Abs. 2 BVerfGG nicht geführt hat.
Auf die Mängel der Vollmacht hat der Berichterstatter hingewiesen. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.