Gegenstandswertfestsetzung im Organstreitverfahren (Bundeswahlgesetz 2023)
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 2. Senat
- Aktenzeichen
- 2 BvE 10/23
- Datum
- 11.04.2025
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2025:es20250411.2bve001023
Abstrakte Rechtssätze
Das Bundesverfassungsgericht kann den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit in verfassungsgerichtlichen Verfahren gemäß § 37 Abs. 2 i.V.m. § 14 Abs. 1 RVG festsetzen.
Der festgesetzte Gegenstandswert bildet die verbindliche Grundlage für die Berechnung der anwaltlichen Gebühren nach dem RVG.
Bei der Festsetzung des Gegenstandswerts sind Umfang und Bedeutung des Verfahrens sowie die Tätigkeit des Rechtsanwalts angemessen zu berücksichtigen.
Die Wertfestsetzung kann als konkreter Eurobetrag erfolgen und ist für die Vergütungsabrechnung verbindlich.
Vorinstanzen
vorgehend BVerfG, 30. Juli 2024, Az: 2 BvF 1/23, Urteil
Tenor
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 25.000 Euro (in Worten: fünfundzwanzigtausend Euro) festgesetzt (§ 37 Abs. 2 i.V.m. § 14 Abs. 1 RVG).