Einstellung des Organstreitverfahrens nach Antragsrücknahme zur Maskenpflicht im Bundestag
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 2. Senat
- Aktenzeichen
- 2 BvE 10/20
- Datum
- 22.06.2021
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2021:es20210622.2bve001020
Abstrakte Rechtssätze
Organstreitverfahren nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG und den §§ 63 ff. BVerfGG sind kontradiktorische Verfahren.
Mit der Rücknahme des Organstreitantrags entfällt regelmäßig das für den Organstreit erforderliche Rechtsschutzbedürfnis; das Verfahren ist einzustellen.
Die Fortsetzung eines Organstreitverfahrens trotz weggefallenem Rechtsschutzbedürfnis setzt ein besonderes öffentliches Interesse an der Klärung verfassungsrechtlicher Fragen voraus.
Ein Hauptsacheantrag im Organstreit ist nach § 24 BVerfGG unzulässig, wenn die Begründung die Anforderungen des § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG nicht erfüllt.
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt.
Gründe
Die Antragsteller sind Mitglieder des Deutschen Bundestages. Sie haben sich im Wege des Organstreitverfahrens gegen eine vom Antragsgegner erlassene Allgemeinverfügung vom 5. Oktober 2020 gewandt, die insbesondere die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung ("Maskenpflicht") in den Gebäuden des Deutschen Bundestages vorsieht. Auf die gerichtliche Ankündigung der Absendung und Veröffentlichung einer Entscheidung des Zweiten Senats hin haben die Prozessbevollmächtigten der Antragsteller mit am 13. April 2021 beim Bundesverfassungsgericht eingegangenem Schreiben die Rücknahme der Organklage erklärt.
Das Verfahren ist einzustellen. Bei dem Organstreitverfahren nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG, §§ 63 ff. BVerfGG handelt es sich um ein kontradiktorisches Verfahren (vgl. BVerfGE 126, 55 <67 f.>; 129, 356 <375>; 134, 141 <194 Rn. 160>; 139, 239 <244 Rn. 13>; stRspr). Mit der Antragsrücknahme ist auch das für den Organstreit erforderliche Rechtsschutzbedürfnis (vgl. BVerfGE 67, 100 <127>; 68, 1 <77>; 119, 302 <307 f.>; 139, 239 <244 f. Rn. 13>) weggefallen. Ein öffentliches Interesse an der Fortsetzung des Verfahrens besteht angesichts der einstimmig beabsichtigten Verwerfung des in Ansehung von § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG unzureichend begründeten Hauptsacheantrags als unzulässig nach § 24 BVerfGG nicht, so dass dahinstehen kann, ob der Senat das Verfahren trotz des fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses der Antragsteller fortsetzen könnte (vgl. hierzu BVerfGE 24, 299 <300>; 83, 175 <181>; 87, 207 <209>).