Treffer
BVerfG Beschluss

Verwerfung einer Wahlprüfungsbeschwerde mit Verweis auf Berichterstatterschreiben

Gericht
BVerfG
Spruchkörper
2. Senat
Aktenzeichen
2 BvC 9/24
Datum
12.12.2024
Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2024:cs20241212.2bvc000924
Quelle
Der Beschwerdeführer erhob eine Wahlprüfungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht. Das Gericht verwirft die Beschwerde mit der Begründung, dass der Erfolg aus den in dem Berichterstatterschreiben vom 22.10.2024 genannten Gründen ausgeschlossen ist. Vorbringen des Beschwerdeführers ändert daran nichts. Nach § 24 Satz 2 BVerfGG wird auf eine weitergehende Entscheidungsbegründung verzichtet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Wahlprüfungsbeschwerde kann verworfen werden, wenn die im Berichterstatterschreiben dargelegten Gründe den Erfolg des Rechtsbehelfs ausschließen.

2

Das Bundesverfassungsgericht kann gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG auf eine weitere ausführliche Begründung verzichten und auf das Berichterstatterschreiben Bezug nehmen.

3

Ein bloßer Hinweis des Beschwerdeführers auf das Berichterstatterschreiben begründet nur dann eine andere Bewertung, wenn neue, substantiiert vorgetragene entscheidungserhebliche Gesichtspunkte vorliegen.

4

Die Verwerfung einer Wahlprüfungsbeschwerde kann im Beschlusswege erfolgen, wenn die Erfolgsaussichten bereits anhand der vorgelegten Begründungen als ausgeschlossen erscheinen.

Relevante Normen
§ 24 S 2 BVerfGG§ 48 BVerfGG§ 26 Abs 3 S 3 EuWG

Tenor

Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.

Gründe

1

Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den in dem Schreiben der Berichterstatterin vom 22. Oktober 2024 genannten Gründen der Erfolg versagt. Das Vorbringen des Beschwerdeführers auf das Berichterstatterschreiben hin gebietet keine andere Bewertung. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.

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