Verwerfung einer Wahlprüfungsbeschwerde mit Verweis auf Berichterstatterschreiben
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 2. Senat
- Aktenzeichen
- 2 BvC 9/24
- Datum
- 12.12.2024
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2024:cs20241212.2bvc000924
Abstrakte Rechtssätze
Eine Wahlprüfungsbeschwerde kann verworfen werden, wenn die im Berichterstatterschreiben dargelegten Gründe den Erfolg des Rechtsbehelfs ausschließen.
Das Bundesverfassungsgericht kann gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG auf eine weitere ausführliche Begründung verzichten und auf das Berichterstatterschreiben Bezug nehmen.
Ein bloßer Hinweis des Beschwerdeführers auf das Berichterstatterschreiben begründet nur dann eine andere Bewertung, wenn neue, substantiiert vorgetragene entscheidungserhebliche Gesichtspunkte vorliegen.
Die Verwerfung einer Wahlprüfungsbeschwerde kann im Beschlusswege erfolgen, wenn die Erfolgsaussichten bereits anhand der vorgelegten Begründungen als ausgeschlossen erscheinen.
Tenor
Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.
Gründe
Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den in dem Schreiben der Berichterstatterin vom 22. Oktober 2024 genannten Gründen der Erfolg versagt. Das Vorbringen des Beschwerdeführers auf das Berichterstatterschreiben hin gebietet keine andere Bewertung. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.