Verwerfung der Wahlprüfungsbeschwerde wegen Berichterstatterschreiben (§24 Satz 2 BVerfGG)
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 2. Senat
- Aktenzeichen
- 2 BvC 9/23
- Datum
- 20.09.2023
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2023:cs20230920.2bvc000923
Abstrakte Rechtssätze
Das Bundesverfassungsgericht kann eine Wahlprüfungsbeschwerde verwerfen, wenn die in einem Berichterstatterschreiben dargelegten Gründe den Erfolg der Beschwerde entfallen lassen.
Soweit die Voraussetzungen vorliegen, kann das Gericht gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG von einer weiteren, ausführlichen schriftlichen Begründung der Entscheidung absehen.
Die Verweisung auf die in einem Berichterstatterschreiben enthaltenen Erwägungen genügt, um eine summarische Abweisung zu tragen, sofern diese Erwägungen die Entscheidung in rechtlich tragender Weise begründen.
Eine a-limine-Abweisung ist zulässig, wenn die vorgebrachten Rügen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg erkennen lassen.
Tenor
Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.
Gründe
Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den in dem Schreiben des Berichterstatters vom 20. Juli 2023 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.