Treffer
BVerfG Beschluss

Verwerfung der Wahlprüfungsbeschwerde wegen Berichterstatterschreiben (§24 Satz 2 BVerfGG)

Gericht
BVerfG
Spruchkörper
2. Senat
Aktenzeichen
2 BvC 9/23
Datum
20.09.2023
Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2023:cs20230920.2bvc000923
Quelle
Das Bundesverfassungsgericht verwirft die Wahlprüfungsbeschwerde. Dem Beschwerdeführer wird aus den in dem Schreiben des Berichterstatters vom 20. Juli 2023 genannten Gründen der Erfolg versagt. Das Gericht verweist auf § 24 Satz 2 BVerfGG und unterlässt eine weitergehende Begründung. Es handelt sich um eine a-limine-Abweisung auf Grundlage des Berichterstatterschreibens.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Bundesverfassungsgericht kann eine Wahlprüfungsbeschwerde verwerfen, wenn die in einem Berichterstatterschreiben dargelegten Gründe den Erfolg der Beschwerde entfallen lassen.

2

Soweit die Voraussetzungen vorliegen, kann das Gericht gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG von einer weiteren, ausführlichen schriftlichen Begründung der Entscheidung absehen.

3

Die Verweisung auf die in einem Berichterstatterschreiben enthaltenen Erwägungen genügt, um eine summarische Abweisung zu tragen, sofern diese Erwägungen die Entscheidung in rechtlich tragender Weise begründen.

4

Eine a-limine-Abweisung ist zulässig, wenn die vorgebrachten Rügen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg erkennen lassen.

Relevante Normen
§ 24 S 2 BVerfGG§ 48 BVerfGG

Tenor

Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.

Gründe

1

Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den in dem Schreiben des Berichterstatters vom 20. Juli 2023 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.

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