Verwerfung einer Wahlprüfungsbeschwerde; Absehen von weiterer Begründung (§24 S.2 BVerfGG)
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 2. Senat
- Aktenzeichen
- 2 BvC 9/14
- Datum
- 28.09.2015
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2015:cs20150928.2bvc000914
Abstrakte Rechtssätze
Das Bundesverfassungsgericht kann eine Wahlprüfungsbeschwerde verwerfen, wenn die im Berichterstatterschreiben dargelegten Gründe den Erfolg der Beschwerde ausschließen.
§ 24 Satz 2 BVerfGG erlaubt es dem Bundesverfassungsgericht, von einer weiteren öffentlichen Begründung der Entscheidung abzusehen und stattdessen auf das Berichterstatterschreiben zu verweisen.
Die unmittelbare Verwerfung (A-limine-Abweisung) einer Wahlprüfungsbeschwerde ist zulässig, wenn die vorgebrachten Umstände keine durchgreifende rechtliche Relevanz für den Erfolg der Beschwerde erkennen lassen.
Tenor
Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.
Gründe
Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den im Schreiben des Berichterstatters vom 1. April 2015 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.