Abweisung der Wahlprüfungsbeschwerde zur Europawahl als offensichtlich unbegründet
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 2. Senat
- Aktenzeichen
- 2 BvC 9/10
- Datum
- 25.05.2011
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2011:cs20110525.2bvc000910
Abstrakte Rechtssätze
Eine Wahlprüfungsbeschwerde ist vom Bundesverfassungsgericht abzuweisen, wenn sie offensichtlich unbegründet ist.
Ist die Unbegründetheit offensichtlich, kann das Bundesverfassungsgericht gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG von einer weiteren Begründung des Beschlusses absehen und auf die im Berichterstatterbericht dargelegten Gründe verweisen.
Für eine summarische Abweisung genügt, dass die im Berichterstatterbericht dargestellten Ausführungen die mangelnde Substanz oder die fehlenden entscheidungserheblichen Anhaltspunkte überzeugend darlegen.
Die Abweisung als offensichtlich unbegründet setzt voraus, dass keine ernstlichen Anhaltspunkte für eine Verletzung verfassungsrechtlich geschützter Wahlgrundsätze vorliegen.
Gründe
Die Wahlprüfungsbeschwerde ist aus den im Berichterstatterschreiben vom 21. April 2011 mitgeteilten Gründen offensichtlich unbegründet. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG abgesehen.