Treffer
BVerfG Beschluss

Verwerfung der Wahlprüfungsbeschwerde mit Verweis auf Berichterstatter (§24 S.2 BVerfGG)

Gericht
BVerfG
Spruchkörper
2. Senat
Aktenzeichen
2 BvC 8/23
Datum
20.09.2023
Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2023:cs20230920.2bvc000823
Quelle
Das Bundesverfassungsgericht verwirft die Wahlprüfungsbeschwerde. Die Entscheidung stützt sich auf die in dem Berichterstatterschreiben vom 20. Juli 2023 genannten Gründe. Nach § 24 Satz 2 BVerfGG unterbleibt eine weitergehende Begründung des Beschlusses. Es handelt sich damit um eine summarische Verwerfung ohne ausführliche Ausführungen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Bundesverfassungsgericht kann eine Wahlprüfungsbeschwerde verwerfen, wenn die im Berichterstatterbericht dargelegten Gründe zur Erfolglosigkeit der Beschwerde führen.

2

Wird § 24 Satz 2 BVerfGG angewendet, kann das Bundesverfassungsgericht von einer weitergehenden Begründung des Beschlusses absehen.

3

Die Bezugnahme des Gerichts auf ein schriftliches Berichterstatterschreiben kann für die Begründung einer Verwerfung genügen, sofern dort die entscheidungserheblichen Gesichtspunkte hinreichend dargelegt sind.

4

Eine a-limine-Abweisung dient der summarischen Entscheidung, wenn die Beschwerde offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg bietet.

Relevante Normen
§ 24 S 2 BVerfGG§ 48 BVerfGG

Tenor

Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.

Gründe

1

Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den in dem Schreiben des Berichterstatters vom 20. Juli 2023 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.

Verwerfung der Wahlprüfungsbeschwerde mit Verweis auf Berichterstatter (§24 S.2 BVerfGG) — Themis