Verwerfung der Wahlprüfungsbeschwerde mit Verweis auf Berichterstatter (§24 S.2 BVerfGG)
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 2. Senat
- Aktenzeichen
- 2 BvC 8/23
- Datum
- 20.09.2023
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2023:cs20230920.2bvc000823
Abstrakte Rechtssätze
Das Bundesverfassungsgericht kann eine Wahlprüfungsbeschwerde verwerfen, wenn die im Berichterstatterbericht dargelegten Gründe zur Erfolglosigkeit der Beschwerde führen.
Wird § 24 Satz 2 BVerfGG angewendet, kann das Bundesverfassungsgericht von einer weitergehenden Begründung des Beschlusses absehen.
Die Bezugnahme des Gerichts auf ein schriftliches Berichterstatterschreiben kann für die Begründung einer Verwerfung genügen, sofern dort die entscheidungserheblichen Gesichtspunkte hinreichend dargelegt sind.
Eine a-limine-Abweisung dient der summarischen Entscheidung, wenn die Beschwerde offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg bietet.
Tenor
Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.
Gründe
Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den in dem Schreiben des Berichterstatters vom 20. Juli 2023 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.