Verwerfung der Wahlprüfungsbeschwerde mit Verweis auf Berichterstatterschreiben
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 2. Senat
- Aktenzeichen
- 2 BvC 8/22
- Datum
- 04.03.2024
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2024:cs20240304.2bvc000822
Abstrakte Rechtssätze
Das Bundesverfassungsgericht kann eine Wahlprüfungsbeschwerde verwerfen, wenn die in einem schriftlichen Berichterstatterschreiben dargelegten Gründe den Erfolg der Beschwerde ausschließen.
Nach § 24 Satz 2 BVerfGG kann das Gericht auf eine ausführliche öffentliche Begründung verzichten und sich auf die Gründe in einem gesonderten Berichterstatterschreiben beziehen.
Die Verweisung des Beschlusses auf ein im Verfahren vorhandenes Schreiben erfüllt die Begründungspflicht, sofern die dortigen Ausführungen die entscheidungserheblichen Gesichtspunkte hinreichend darlegen.
Eine a-limine-Abweisung der Wahlprüfungsbeschwerde ist zulässig, wenn der Vortrag des Beschwerdeführers keinen durchgreifenden Erfolg begründet und die in dem Berichterstatterschreiben dargelegten Erwägungen dem entgegenstehen.
Tenor
Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.
Gründe
Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den in dem Schreiben der Berichterstatterin vom 26. Januar 2024 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.