Treffer
BVerfG Beschluss

Verwerfung der Wahlprüfungsbeschwerde mit Verweis auf Berichterstatterschreiben

Gericht
BVerfG
Spruchkörper
2. Senat
Aktenzeichen
2 BvC 8/22
Datum
04.03.2024
Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2024:cs20240304.2bvc000822
Quelle
Das Bundesverfassungsgericht verwirft die Wahlprüfungsbeschwerde und verweist auf die in dem Berichterstatterschreiben vom 26. Januar 2024 dargelegten Gründe. Es stellt fest, dass den in dem Schreiben genannten Erwägungen der Erfolg der Beschwerde versagt ist. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG unterbleibt eine weitere Begründung des Beschlusses.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Bundesverfassungsgericht kann eine Wahlprüfungsbeschwerde verwerfen, wenn die in einem schriftlichen Berichterstatterschreiben dargelegten Gründe den Erfolg der Beschwerde ausschließen.

2

Nach § 24 Satz 2 BVerfGG kann das Gericht auf eine ausführliche öffentliche Begründung verzichten und sich auf die Gründe in einem gesonderten Berichterstatterschreiben beziehen.

3

Die Verweisung des Beschlusses auf ein im Verfahren vorhandenes Schreiben erfüllt die Begründungspflicht, sofern die dortigen Ausführungen die entscheidungserheblichen Gesichtspunkte hinreichend darlegen.

4

Eine a-limine-Abweisung der Wahlprüfungsbeschwerde ist zulässig, wenn der Vortrag des Beschwerdeführers keinen durchgreifenden Erfolg begründet und die in dem Berichterstatterschreiben dargelegten Erwägungen dem entgegenstehen.

Relevante Normen
§ 24 S 2 BVerfGG§ 48 BVerfGG

Tenor

Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.

Gründe

1

Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den in dem Schreiben der Berichterstatterin vom 26. Januar 2024 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.

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