Auslagenerstattung und Gegenstandswertfestsetzung im Nichtanerkennungsbeschwerdeverfahren
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 2. Senat
- Aktenzeichen
- 2 BvC 8/21
- Datum
- 08.10.2021
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2021:cs20211008.2bvc000821
Abstrakte Rechtssätze
Bei Erfolg einer Nichtanerkennungsbeschwerde ist der Beschwerdeführerin nach § 34a Abs. 3 BVerfGG die Erstattung ihrer notwendigen Auslagen zuzubilligen.
Die Anordnung der Auslagenerstattung bemisst sich nach den Grundsätzen der Billigkeit, wenn die Beschwerde die Entscheidung der Vorinstanz beanstandet und das geltend gemachte Recht bestätigt wird.
Die Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im verfassungsgerichtlichen Verfahren richtet sich nach den Vorschriften des RVG (insbesondere § 37 Abs. 2, § 14 Abs. 1 RVG).
Die Entscheidung über Auslagenerstattung und Gegenstandswert obliegt dem Bundesverfassungsgericht als Teil der prozessleitenden Maßnahmen im verfassungsgerichtlichen Verfahren.
Vorinstanzen
vorgehend BVerfG, 22. Juli 2021, Az: 2 BvC 8/21, Beschluss
Tenor
Die Bundesrepublik Deutschland hat der Beschwerdeführerin ihre notwendigen Auslagen zu erstatten.
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 50.000 (in Worten: fünfzigtausend) Euro festgesetzt.
Gründe
1. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 3 BVerfGG. Die Beschwerdeführerin hat mit ihrer erfolgreichen Nichtanerkennungsbeschwerde zu Recht die Entscheidung des Bundeswahlausschusses vom 8. Juli 2021 beanstandet und ihr Wahlvorschlagsrecht geltend gemacht. Daher entspricht es der Billigkeit, die ihr erwachsenen notwendigen Auslagen zu erstatten.
2. Die Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit beruht auf § 37 Abs. 2, § 14 Abs. 1 RVG.