Treffer
BVerfG Beschluss

Verwerfung einer Wahlprüfungsbeschwerde unter Verweis auf Berichterstattergründe

Gericht
BVerfG
Spruchkörper
2. Senat
Aktenzeichen
2 BvC 8/15
Datum
26.04.2018
Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2018:cs20180426.2bvc000815
Quelle
Das Bundesverfassungsgericht (Beschluss v. 26.4.2018, 2 BvC 8/15) verwirft eine Wahlprüfungsbeschwerde. Das Gericht folgt den in dem Schreiben des Berichterstatters vom 8.2.2018 dargestellten Gründen und versagt der Beschwerde den Erfolg. Nach § 26 Abs. 3 S. 3 EuWG i. V. m. § 24 S. 2 BVerfGG wurde auf eine ausführlichere Begründung verzichtet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Wahlprüfungsbeschwerde kann verworfen werden, wenn die vom Berichterstatter dargelegten Erwägungen den Erfolg der Beschwerde ausschließen.

2

Nach § 26 Abs. 3 Satz 3 EuWG in Verbindung mit § 24 Satz 2 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht von einer weiteren, ausführlichen Begründung absehen und die Entscheidung mit Bezug auf die Berichterstattergründe treffen.

3

Die Verwerfung einer Beschwerde bedarf nicht stets einer umfassenden Begründung, sofern die zur Ablehnung führenden Umstände durch Bezugnahme auf bereits dargelegte, nachvollziehbare Erwägungen hinreichend deutlich werden.

4

Bei summarischer Abweisung genügt die Bezugnahme auf das Berichterstatterschreiben, wenn daraus ersichtlich ist, dass die Beschwerde in den dort genannten Punkten keinen Erfolg haben kann.

Relevante Normen
§ 24 S 2 BVerfGG§ 48 BVerfGG§ 26 Abs 3 S 3 EuWG

Tenor

Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.

Gründe

1

Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den in dem Schreiben des Berichterstatters vom 8. Februar 2018 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 26 Abs. 3 Satz 3 EuWG in Verbindung mit § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.

Verwerfung einer Wahlprüfungsbeschwerde unter Verweis auf Berichterstattergründe — Themis